Es erscheint zweckmäßig, Schadenersatzprozesse aus einem Verkehrsunfall bei dem Gericht durchzuführen, in dessen Sprengel sich der Unfall ereignete (vgl § 20 EKHG).
Beisatz: Diesem Umstand hat der Gesetzgeber dadurch Rechnung getragen, dass er für derartige Prozesse im § 20 EKHG einen entsprechenden Gerichtsstand bei dem für den Unfallsort zuständigen Gericht schuf. (T1)
Beisatz: Ergibt sich jedoch kein eindeutiger Schwerpunkt für die Gerichtstätigkeit beim Gericht des Unfallortes, etwa weil vier der fünf beantragten Zeugen und auch der Kläger am Ort des angerufenen Gerichts beziehungsweise in dessen Großraum ihren Wohnsitz haben, so ist der Delegierungsantrag abzuweisen. (T2)
Vgl aber; Beisatz: Dies trifft aber nicht zu, wenn nicht davon ausgegangen werden kann, dass es zur Durchführung eines Lokalaugenscheines kommen wird und allein die Notwendigkeit eines Lokalaugenscheines die Delegierung rechtfertigen könnte. (T3)
Vgl; Beisatz: Hier: Schadenersatzanspruch wegen Verletzung der Verkehrssicherungspflichten eines Schiliftbetreibers; Anwendbarkeit des im Rechtssatz ausgedrückten Grundsatzes auf diesen Fall bejaht. (T4)