Norm
ABGB §828Rechtssatz
Auch für die Bestandteile der Liegenschaft, an welchen Wohnungseigentum nicht besteht, gelten die Vorschriften des 16. Hauptstückes des ABGB nach Maßgabe der diese ergänzenden Sonderregelungen des WEG.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0013221Dokumentnummer
JJR_19870303_OGH0002_0050OB00024_8700000_003