RS OGH 1987/3/3 5Ob24/87

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 03.03.1987
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Norm

ABGB §828
WEG §1
WEG §26

Rechtssatz

Auch für die Bestandteile der Liegenschaft, an welchen Wohnungseigentum nicht besteht, gelten die Vorschriften des 16. Hauptstückes des ABGB nach Maßgabe der diese ergänzenden Sonderregelungen des WEG.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0013221

Dokumentnummer

JJR_19870303_OGH0002_0050OB00024_8700000_003
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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