Norm
MRG §37 Abs4Rechtssatz
Voraussetzung für eine Stattgebung des Zurückforderungsanspruches des Mieters gemäß § 37 Abs 4 MRG ist die vorherige Klarstellung, daß diesem Anspruch keine hindernden Umstände, wie zB Gegenforderungen, Verjährungseinrede uä, entgegenstehen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0070654Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
09.08.2017