TE Vwgh Erkenntnis 2003/11/5 2002/17/0340

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Veröffentlicht am 05.11.2003
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Index

L34003 Abgabenordnung Niederösterreich;
L37163 Kanalabgabe Niederösterreich;
L82303 Abwasser Kanalisation Niederösterreich;

Norm

KanalG NÖ 1977 §2 Abs4 idF 8230-2;
KanalG NÖ 1977 §3 Abs6 idF 8230-3;
LAO NÖ 1977 §150;
LAO NÖ 1977 §70;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Puck und die Hofräte Dr. Höfinger, Dr. Holeschofsky, Dr. Köhler und Dr. Zens als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Hackl, über die Beschwerde der EH in K, vertreten durch Dr. Michael Mathes und Mag. Laurenz Strebl, Rechtsanwälte in 1010 Wien, Falkestraße 1, gegen den Bescheid der Niederösterreichischen Landesregierung vom 4. Februar 2000, Zl. IVW3-BE-3211601/003-99, betreffend Vorschreibung einer Ergänzungsabgabe zur Kanaleinmündungsabgabe (mitbeteiligte Partei: Marktgemeinde Königstetten, 3433 Königstetten, Hauptplatz 1), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Land Niederösterreich Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Bescheid vom 24. Februar 1999 schrieb der Bürgermeister der mitbeteiligten Marktgemeinde der Beschwerdeführerin in ihrer Eigenschaft als Bauwerkseigentümerin für eine näher bezeichnete Liegenschaft gemäß § 2 Abs. 4 und § 3 Abs. 6 NÖ Kanalgesetz 1977, LGBl. 8230 in der derzeit geltenden Fassung, und der geltenden Kanalabgabenordnung der mitbeteiligten Marktgemeinde die Ergänzungsabgabe zur Kanaleinmündungsabgabe in der Höhe von S 33.950,40 vor. Bei der Berechnung der Ergänzungsabgabe ging die mitbeteiligte Marktgemeinde von einer Berechnungsfläche von 375,71 m2 nach der erfolgten Änderung (Einheitssatz S 135,--) aus und verminderte diesen Betrag um die vor der Änderung angefallene Anschlussabgabe.

In der gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung brachte die Beschwerdeführerin vor, ihr sei bereits mit Bescheid des Bürgermeisters der mitbeteiligten Marktgemeinde vom 6. Juli 1984 eine Kanaleinmündungsgebühr von S 10.824,35 vorgeschrieben worden. Der im Nachhinein vorgeschriebenen Ergänzungsabgabe zur Kanaleinmündungsgebühr stehe keine Leistung der mitbeteiligten Marktgemeinde gegenüber. Die Vorschreibung der Ergänzungsabgabe sei daher rechtswidrig.

Mit Bescheid vom 4. Mai 1999 wies der Gemeinderat der mitbeteiligten Marktgemeinde die Berufung als unbegründet ab und bestätigte den Abgabenbescheid des Bürgermeisters der mitbeteiligten Marktgemeinde.

Mit Bescheid vom 21. September 1999 gab die belangte Behörde der gegen den Bescheid des Gemeinderates der mitbeteiligten Marktgemeinde erhobenen Vorstellung Folge, behob den Bescheid des Gemeinderates der mitbeteiligten Marktgemeinde vom 4. Mai 1999 und verwies die Sache zur neuerlichen Entscheidung an die Gemeinde zurück. Dies im Wesentlichen mit der Begründung, die Berufungsentscheidung des Gemeinderates der mitbeteiligten Marktgemeinde vom 3. Mai 1999 enthalte neben dem Spruch, dass die Berufung vom 7. April 1999 als unbegründet abgewiesen und der Abgabenbescheid des Bürgermeisters vollinhaltlich bestätigt werde, auch noch eine ausführliche Begründung. Diese Begründung sei aber nicht vom Beschluss des Gemeinderates gedeckt, weil in diesem Beschluss nur festgehalten werde, dass die Berufung als unbegründet abgewiesen und der Abgabenbescheid des Bürgermeisters vollinhaltlich bestätigt werde. Eine Begründung finde sich in diesem Beschluss des Gemeinderates nicht. Liege aber einem Intimationsbescheid kein seinen Inhalt voll deckender Beschluss des zuständigen Gemeindeorgans zu Grunde, werde das Recht der Partei auf Entscheidung durch die zuständige Behörde verletzt. Es liege eine rechtswidrige Entscheidung der zuständigen Behörde vor.

Mit Bescheid vom 7. Dezember 1999 wies der Gemeinderat der mitbeteiligten Marktgemeinde die Berufung gegen den Abgabenbescheid des Bürgermeisters der mitbeteiligten Marktgemeinde vom 24. Februar 1999 als unbegründet ab und bestätigte den Abgabenbescheid des Bürgermeisters vollinhaltlich. Dies mit der - wortgleich in der Verhandlungsschrift der Gemeinderatssitzung vom 6. Dezember 1999 festgehaltenen - Begründung, es seien auf Grund des Um- und Zubaues bei dem Gebäude der Beschwerdeführerin Änderungen in der Bemessungsgrundlage eingetreten. Auf Grund der Gegenüberstellung der Berechnungsflächen vor und nach Änderung des Gebäudes ergebe sich nach Multiplikation mit dem Einheitssatz gemäß § 3 Abs. 1 NÖ Kanalgesetz eine Differenz zu der bereits entrichteten Abgabe. Der Behauptung, der Ergänzungsabgabe stehe keine angemessene Leistung der Gebietskörperschaft gegenüber, sei entgegenzuhalten, dass durch die Vergrößerung des Gebäudes und den Anschluss mehrerer Geschoße die Abwässer einer größeren Fläche entsorgt würden. Die mitbeteiligte Marktgemeinde habe dadurch auch für diese größere Entsorgungsfläche die Infrastruktur zur Verfügung und in Betrieb zu halten. Aus diesem Grund stehe der vorgeschriebenen Abgabe auch eine entsprechende Leistung gegenüber.

In der gegen diesen Bescheid erhobenen Vorstellung brachte die Beschwerdeführerin vor, ihr sei bereits eine Kanaleinmündungsgebühr vorgeschrieben worden. Wenn nun im Nachhinein eine Ergänzungsabgabe zur Kanaleinmündungsgebühr vorgeschrieben werde, stehe dieser nachträglichen Ergänzungsabgabe keine Leistung der mitbeteiligten Marktgemeinde gegenüber. Im Beschwerdefall habe der Anschluss an den öffentlichen Kanal bereits im Jahr 1984 stattgefunden und dafür sei die Kanaleinmündungsgebühr entrichtet worden. Es sei zwar richtig, dass das Gebäude vergrößert worden sei, doch sei die öffentliche Kanalanlage von diesen Arbeiten nicht betroffen. Auch die Abwässer könnten aus den neuen Gebäudeteilen in den öffentlichen Kanal abgeleitet werden, ohne dass dieser hiezu einer Vergrößerung oder eines Umbaus bedurft hätte. Der nachträglich vorgeschriebenen Ergänzungsabgabe zur Kanaleinmündungsgebühr stehe daher keine Leistung der mitbeteiligten Marktgemeinde gegenüber. Wenn der Bescheid damit begründet werde, dass die mitbeteiligte Marktgemeinde nunmehr für eine größere Entsorgungsfläche die Infrastruktur zur Verfügung und in Betrieb zu halten habe, sei dem entgegenzuhalten, dass diese Mehrleistung der mitbeteiligten Marktgemeinde bereits durch die zu entrichtende Kanalbenützungsgebühr abgegolten werde. Die Gebühr sei direkt proportional zur Menge des in den öffentlichen Kanal abgeleiteten Wassers. Eine durch die Vergrößerung des Gebäudes allenfalls hervorgerufene Vergrößerung der Abwassermenge finde daher direkt in der Erhöhung der Kanalbenützungsgebühr ihren Niederschlag und es würden bereits durch diese Gebührenerhöhung sämtliche von der mitbeteiligten Gemeinde erbrachten Mehrleistungen zur Gänze abgegolten.

Der Verfassungsgerichtshof lehnte die zunächst vor ihm erhobene Beschwerde mit Beschluss vom 23. September 2002, B 581/00- 7, ab und trat die Beschwerde dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab.

Vor dem Verwaltungsgerichtshof erachtet sich die Beschwerdeführerin in ihrem Recht, nur bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen eine Ergänzungsabgabe zur Kanaleinmündungsabgabe zahlen zu müssen, verletzt und macht Rechtswidrigkeit des Inhaltes und in eventu Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend.

Die belangte Behörde erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 2 Abs. 4 NÖ Kanalgesetz 1977, LGBl.  8230-0 in der Fassung LGBl. 8230-2, ist bei einer späteren Änderung der seinerzeit der Bemessung zugrunde gelegten Berechnungsgrundlagen (§ 3 Abs. 2) eine Ergänzungsabgabe zu der bereits entrichteten Kanaleinmündungsabgabe zu entrichten, wenn sich durch diese Änderung gegenüber dem ursprünglichen Bestand nach den Bestimmungen des § 3 Abs. 6 eine höhere Abgabe ergibt.

Gemäß § 3 Abs. 6 NÖ Kanalgesetz 1977, LGBl. 8230-0 in der Fassung LGBl. 8230-3, ergibt sich die Ergänzungsabgabe aus dem Differenzbetrag zwischen der Abgabe für den Bestand nach der Änderung und der Abgabe für den Bestand vor der Änderung, wobei beide Abgaben nach dem bei der Entstehung der Abgabenschuld geltenden Einheitssatz zu berechnen sind. Die Berechnungsfläche ist für den Bestand vor der Änderung und für den Bestand nach der Änderung jeweils gemäß § 3 Abs. 2 zu ermitteln.

In der Beschwerde werden weder die der Bemessung zugrunde gelegten Berechnungsgrundlagen noch die Höhe der berechneten Ergänzungsabgabe bestritten. Es wird jedoch behauptet, die Mangelhaftigkeit des angefochtenen Bescheides, der mit dem im ersten Rechtsgang ergangenen wortgleich sei, sei nicht behoben worden. Die belangte Behörde hätte begründen müssen, weshalb der angefochtene Bescheid gesetzmäßig sei. Überdies sei der Spruch des Berufungsbescheides fehlerhaft und dem Bescheid fehlten die Erfordernisse, die das AVG vorsehe.

Im ersten Rechtsgang hob die belangte Behörde den Bescheid der mitbeteiligten Marktgemeinde auf, weil dem als Intimationsbescheid gewerteten Bescheid vom 4. Mai 1999 kein seinen Inhalt deckender Beschluss des zuständigen Gemeindeorgans zugrunde gelegen sei. Dieser Mangel liegt im zweiten Rechtsgang nicht vor. Aus den vorgelegten Akten ist ersichtlich, dass in der Verhandlungsniederschrift über die Gemeinderatssitzung eine entsprechende Begründung für den Bescheid mitbeschlossen wurde. Dass sich der im zweiten Rechtsgang erlassene Abgabenberufungsbescheid auf einen seinen Inhalt voll deckenden Beschluss des zuständigen Gemeinderates stützen konnte und aus diesem Grund keine Rechtswidrigkeit des mit Vorstellung angefochtenen Bescheides bestand, bedurfte keiner gesonderten Begründung im angefochtenen Bescheid, zumal in der Vorstellung diesbezüglich auch nichts vorgebracht wurde. Auch wenn die Bescheide des Gemeinderates der mitbeteiligten Gemeinde im ersten und im zweiten Rechtsgang wortgleich sind, bedeutet dies im vorliegenden Beschwerdefall nicht, dass der angefochtene Bescheid im zweiten Rechtsgang rechtswidrig ist, war doch der tragende Grund der Aufhebung im ersten Rechtsgang allein der dem Berufungsbescheid vom 4. Mai 1999 fehlende Beschluss des Gemeinderates über die Begründung des Bescheides. Im zweiten Rechtsgang liegt ein solcher Beschluss vor.

Mangels besonderer gesetzlicher Bestimmungen hat auch die Vorstellungsbehörde die NÖ AO 1977 und nicht das AVG anzuwenden, wenn das Verfahren vor den Gemeindebehörden Abgaben betraf (vgl. hg. Erkenntnis vom 25. Februar 2002, Zl. 2001/17/0179).

Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin war daher im Beschwerdefall im Vorstellungsverfahren nicht das AVG, sondern die NÖ AO 1977 anzuwenden. Der angefochtene Vorstellungsbescheid weist als aufsichtsbehördlicher Bescheid alle hiefür erforderlichen Bescheidmerkmale auf. Mit der Abweisung der Vorstellung durch die belangte Behörde wurde zum Ausdruck gebracht, dass dem Bescheid des Gemeinderates der mitbeteiligten Marktgemeinde keine Rechtswidrigkeit anhaftet, die zu seiner Aufhebung hätte führen müssen. Dies zu Recht. Auf Grund der Abweisung der Berufung gegen den Bescheid des Bürgermeisters der mitbeteiligten Marktgemeinde durch den Bescheid zweiter Instanz hatte der Gemeinderat der mitbeteiligten Marktgemeinde den Inhalt des Spruches des Abgabenbescheides erster Instanz übernommen. Der Bescheid erster Instanz ist als Abgabenbescheid überschrieben, enthält Art und Höhe der Abgaben, den Zeitpunkt der Fälligkeit und die Grundlagen der Abgabenfestsetzung (§ 150 NÖ AO) sowie die Person, an die der Bescheid ergangen ist (§ 70 NÖ AO). Im Übrigen enthält der Bescheid eine Begründung sowie eine Rechtsmittelbelehrung. Die nur allgemein in der Beschwerde erhobene Behauptung, "dem Bescheid" fehlten "die Erfordernisse, wie es das AVG vorsieht", ist somit, sowohl was den angefochtenen Vorstellungsbescheid als auch den in Vorstellung gezogenen Abgabenberufungsbescheid vom 7. Dezember 1999 anlangt, unbegründet.

Aus den dargelegten Erwägungen ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin durch den angefochtenen Bescheid in ihren Rechten weder wegen der geltend gemachten noch wegen einer vom Verwaltungsgerichtshof aus eigenem aufzugreifenden Rechtswidrigkeit verletzt worden ist.

Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl. II Nr. 333, insbesondere deren § 3 Abs. 2.

Soweit Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes zitiert werden, die in der Amtlichen Sammlung der Erkenntnisse und Beschlüsse dieses Gerichtshofes nicht veröffentlicht sind, wird auf Art. 14 Abs. 4 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtshofes, BGBl. Nr. 45/1965, hingewiesen. Wien, am 5. November 2003

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2002170340.X00

Im RIS seit

05.12.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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