RS OGH 1987/3/3 5Ob24/87, 5Ob539/87, 5Ob66/93, 5Ob40/12m, 3Ob170/14t, 5Ob38/15x, 8Ob54/15x, 5Ob236/1

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 03.03.1987
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Norm

ABGB §828
ABGB §1295 III Abs2
WEG §26

Rechtssatz

Das Interesse eines Miteigentümers an der Abwehr eines eigenmächtigen Eingriffs in das Miteigentum ist stets zuzubilligen und schließt die Annahme aus, der einzige Grund der Rechtsausübung bilde die Absicht, den Beklagten zu schädigen.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 24/87
    Entscheidungstext OGH 03.03.1987 5 Ob 24/87
    ImmZ 1987,313 ( Meinhart )
  • 5 Ob 539/87
    Entscheidungstext OGH 16.12.1987 5 Ob 539/87
    Beisatz: Es stellt keine Schikane dar, wenn ein Miteigentümer gegen eigenmächtig vorgenommene Veränderungen der gemeinschaftlichen Sache in Wahrung seines Eigentumsrechtes einschreitet, selbst wenn die bauliche Änderung im Interesse aller Teilhaber der gemeinschaftlichen Sache erfolgt wäre und die Liegenschaft dadurch an Wert gewonnen hätte. ( Umbau eines Hauses ganz abweichend von der Planung, der der Kläger zugestimmt hatte. ) (T1)
  • 5 Ob 66/93
    Entscheidungstext OGH 14.09.1993 5 Ob 66/93
    Vgl auch; Beisatz: Die Weigerung der Vermieterin, den Umbau- und Umwidmungsmaßnahmen (hier: Verbindung von Wohnung und Kellerraum mittels Durchbruch der Geschoßdecke und Einbau von Abort und Dusche) der Mieterin zuzustimmen, verstößt grundsätzlich nicht gegen das Schikaneverbot. (T2)
  • 5 Ob 40/12m
    Entscheidungstext OGH 09.08.2012 5 Ob 40/12m
    Auch
  • 3 Ob 170/14t
    Entscheidungstext OGH 22.10.2014 3 Ob 170/14t
    Auch; Beisatz: Hier: Wohnungseigentum. (T3)
  • 5 Ob 38/15x
    Entscheidungstext OGH 19.05.2015 5 Ob 38/15x
  • 8 Ob 54/15x
    Entscheidungstext OGH 29.03.2016 8 Ob 54/15x
    Vgl aber; Beisatz: Dem Umstand, dass es dem Kläger um die Verteidigung seines Eigentumsrechts geht, kommt erhebliches Gewicht zu. Andererseits entspricht es aber der Rechtsprechung, dass auch die Verfolgung des Eigentumsrechts durch das Verbot missbräuchlicher Rechtsausübung beschränkt werden kann. (T4)
  • 5 Ob 236/17t
    Entscheidungstext OGH 15.05.2018 5 Ob 236/17t
    Auch; Beis wie T4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0013203

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

27.06.2018
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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