Norm
StGB §71Rechtssatz
Die Delikte nach § 298 Abs 1 StGB und § 269 Abs 1 StGB sind ungeachtet ihrer Einordnung in verschiedene Abschnitte des StGB letztlich doch insofern gegen dasselbe Rechtsgut gerichtet, als sie durchwegs zu einer Behinderung staatlicher Organe an der ordnungsgemäßen Erfüllung ihrer Aufgaben führen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0092089Dokumentnummer
JJR_19870303_OGH0002_0100OS00008_8700000_001