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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
VwGG §26 Abs3;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höß und die Hofräte Dr. Nowakowski und Dr. Berger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Stieger, über die Beschwerde des M in B, geboren 1980, gegen den Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates vom 18. Juli 2003, Zl. 235.986/2-XI/38/03, betreffend Asylgewährung (weitere Partei: Bundesminister für Inneres), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Begründung
Am 5. September 2003 langte beim Verwaltungsgerichtshof eine mit 3. September 2003 datierte, an den unabhängigen Bundesasylsenat adressierte Eingabe des Beschwerdeführers, eines Staatsangehörigen von Bosnien-Herzegowina, ein, welche von der belangten Behörde mit Schreiben vom 4. September 2003 gemäß § 6 Abs. 1 AVG an den Verwaltungsgerichtshof weitergeleitet worden war. Mit dieser Eingabe erhob der Beschwerdeführer "Berufung" gegen den Bescheid der belangten Behörde mit der Zl. 235.986/2-XI/38/03 und ersuchte u. a. um Fristverlängerung und einen Rechtsbeistand. Zu dieser Eingabe bemerkte die belangte Behörde in ihrem Schreiben vom 4. September 2003, dass dem Beschwerdeführer der gegenständliche Bescheid vom 18. Juli 2003, Zl. 235.986/2-XI/38/03, am 23. Juli 2003 zugestellt worden sei.
Mit Verfügung des Verwaltungsgerichtshofes vom 11. September 2003 wurde dem Beschwerdeführer unter anderem aufgetragen, binnen zwei Wochen eine Ausfertigung oder Kopie des angefochtenen Bescheides vorzulegen und sich zur Rechtzeitigkeit seines Verfahrenshilfeantrages und des erhobenen Rechtsmittels zu äußern.
Am 29. September 2003 langte eine mit 23. September 2003 datierte Eingabe ein, worin der Beschwerdeführer Folgendes ausführte: "Ich habe Ihnen hier noch einmal die Gründe für meinen Asylantrag in meiner Sprache geschrieben, weil ich mich in der deutschen Sprache nicht so gut ausdrücken kann." Dieser Eingabe lagen ein in bosnischer Sprache verfasstes Schreiben und eine Kopie des Kuverts bei, mit dem dem Beschwerdeführer der gegenständliche Bescheid vom 18. Juli 2003 zugestellt worden war. Auf diesem Kuvert war neben der Stampiglie des Postamtes 6700 Bludenz mit dem Datum 23. Juli 2003 handschriftlich "Zustellungsdatum!!" vermerkt.
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGG sind Beschwerden unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen. Die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde gemäß Art. 131 B-VG beträgt gemäß § 26 Abs. 1 VwGG sechs Wochen und beginnt in den Fällen des Art. 131 Abs. 1 Z 1 B-VG, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung. Die Tage des Postenlaufes werden in die Beschwerdefrist nach § 33 Abs. 3 AVG nicht eingerechnet. Wird aber ein fristgebundener Schriftsatz nicht unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof, sondern bei einer anderen Stelle eingebracht und von dieser an den Verwaltungsgerichtshof weitergeleitet, dann ist die Frist im Grunde des § 33 Abs. 3 AVG in Verbindung mit § 62 Abs. 1 VwGG nur dann eingehalten, wenn vor dem Fristablauf der Schriftsatz entweder dort einlangt oder von dieser Stelle zumindest an den Verwaltungsgerichtshof zur Post gegeben wurde (vgl. etwa den hg. Beschluss vom 18. April 1994, Zl. 94/03/0059). Wenn bereits der Verfahrenshilfeantrag verspätet eingebracht wurde, hat dies zur Folge, dass auch eine allenfalls mit diesem bereits verbundene Beschwerde außerhalb der dem Beschwerdeführer zur Verfügung stehenden Frist eingebracht ist (vgl. etwa den hg. Beschluss vom 6. November 1995, Zl. 94/04/0105). Eine Erstreckung der Beschwerdefrist sieht das Gesetz nicht vor.
Im vorliegenden Fall erfolgte die Zustellung des angefochtenen Bescheides unstrittig bereits am 23. Juli 2003. Die sechswöchige Beschwerdefrist endete demnach am 3. September 2003, während das an die unzuständige Behörde (den unabhängigen Bundesasylsenat) gerichtete, als "Berufung" bezeichnete - als Verwaltungsgerichtshofbeschwerde (und Verfahrenshilfeantrag) zu wertende - Schreiben erst nach Fristablauf an den Verwaltungsgerichtshof weitergeleitet wurde.
Die vorliegende Beschwerde war daher durch einen gemäß § 12 Abs. 1 Z 1 lit. a VwGG gebildeten Senat wegen Versäumung der Einbringungsfrist gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nicht öffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen. Wien, am 5. November 2003
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:2003010499.X00Im RIS seit
19.01.2004