Norm
StGB §99 Abs1 ARechtssatz
Der zweite Fall des § 99 Abs 1 StGB setzt einen Zustand voraus, der qualitativ (nach Schwere, Ernstlichkeit und Dauer) einem Gefangenhalten gleichkommt, dem Täter und dem Opfer als Freiheitsentziehung zum Bewußtsein kommt und vom Opfer als Freiheitsbeschränkung empfunden wird.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0092918Dokumentnummer
JJR_19870304_OGH0002_0090OS00007_8700000_002