RS OGH 1987/3/4 9Os7/87, 9Os59/87, 12Os104/95, 13Os208/96, 13Os42/00

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 04.03.1987
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Norm

StGB §105 A1

Rechtssatz

Vollendete Nötigung erfordert, daß der Täter sein Ziel, einen anderen zu einem Verhalten zu zwingen, auch tatsächlich erreicht hat. Dabei genügt es zwar im allgemeinen, daß der Genötigte infolge der Gewaltanwendung oder der gefährlichen Drohung begonnen hat, sich in der vom Täter gewünschten Weise zu verhalten. Ist das Ziel des Täters allerdings die Erzwingung einer Unterlassung, dann kann der Erfolgseintritt nicht bereits in einer bloß vorübergehenden, nach Zweck, Dringlichkeit und Nachholbarkeit der zu hindernden Handlung unerheblichen Verzögerung ersehen werden.

Entscheidungstexte

  • 9 Os 7/87
    Entscheidungstext OGH 04.03.1987 9 Os 7/87
  • 9 Os 59/87
    Entscheidungstext OGH 17.06.1987 9 Os 59/87
    Vgl auch; Veröff: EvBl 1988/36 S 215
  • 12 Os 104/95
    Entscheidungstext OGH 14.12.1995 12 Os 104/95
    Vgl; Beisatz: Als Erfolgsdelikt ist eine Nötigung dann vollendet, wenn der Genötigte zumindest begonnen hat, sich in der vom Täter geforderten Weise zu verhalten; strebt dieser eine Unterlassung an, so genügt zur Deliktsverwirklichung die Erreichung einer zumindest nicht ganz unerheblichen Verzögerung. (T1)
  • 13 Os 208/96
    Entscheidungstext OGH 26.03.1997 13 Os 208/96
    Vgl auch
  • 13 Os 42/00
    Entscheidungstext OGH 19.07.2000 13 Os 42/00
    nur: Ist das Ziel des Täters allerdings die Erzwingung einer Unterlassung, dann kann der Erfolgseintritt nicht bereits in einer bloß vorübergehenden, nach Zweck, Dringlichkeit und Nachholbarkeit der zu hindernden Handlung unerheblichen Verzögerung ersehen werden. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0093410

Dokumentnummer

JJR_19870304_OGH0002_0090OS00007_8700000_003
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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