RS OGH 1987/3/4 3Ob28/87, 3Ob13/88, 5Ob51/88, 5Ob42/89, 5Ob55/05g, 5Ob216/09i

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Veröffentlicht am 04.03.1987
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Norm

ABGB §364c C2

Rechtssatz

Wenn der Tod des rechtsgeschäftlich Belasteten durch das beim selben Gericht anhängige Verlassenschaftsverfahren nachgewiesen ist, ist dies bei der Entscheidung über den Antrag auf Begründung eines Zwangspfandrechtes zu beachten. Besteht kein Zweifel, dass das eingetragene vertragliche Belastungsverbot erloschen und die Eintragung daher gegenstandslos ist, dann steht i.S.d. nach § 88 Abs 2 EO anzuwendenden § 94 GBG der beantragten Eintragung des Zwangspfandrechtes ein Hindernis auch nach dem Grundbuchsstand in Wahrheit nicht mehr entgegen.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 28/87
    Entscheidungstext OGH 04.03.1987 3 Ob 28/87
    SZ 60/39
  • 3 Ob 13/88
    Entscheidungstext OGH 02.12.1987 3 Ob 13/88
  • 5 Ob 51/88
    Entscheidungstext OGH 21.06.1988 5 Ob 51/88
    Beisatz: Hier: Eigentumseinverleibung (T1) = NZ 1988,334 (Hofmeister, 337 ) = SZ 61/151
  • 5 Ob 42/89
    Entscheidungstext OGH 20.06.1989 5 Ob 42/89
    Auch; Beis wie T1; Beisatz: Bejahung also der Antragslegitimation des ASt sowohl hinsichtlich der begehrten Verbücherung des Kaufvertrages als auch hinsichtlich der begehrten Berichtigung des Grundbuchs durch Löschung des Belastungs- und Veräußerungsverbots. (T2) = NZ 1990,99 (Hofmeister, 19 )
  • 5 Ob 55/05g
    Entscheidungstext OGH 21.06.2005 5 Ob 55/05g
    Auch; Beisatz: Das durch den Tod des Belasteten gegenstandslos gewordene Verbot kann durch Berichtigung gemäß §136 GBG gelöscht werden. (T3); Beisatz: Für den Tod des Verbotsberechtigten kann wegen der Höchstpersönlichkeit seiner Berechtigung nichts Anderes gelten. (T4)
  • 5 Ob 216/09i
    Entscheidungstext OGH 25.03.2010 5 Ob 216/09i
    Teilweise abweichend; Beisatz: Die in 3 Ob 28/87 vertretene Ansicht, zum Nachweis des Ablebens des Verbotsbelasteten reiche die bloße Möglichkeit der Einsicht in den beim selben Gericht erliegenden Verlassenschaftsakt, ist vereinzelt geblieben und wird vom erkennenden Senat nicht geteilt. (T5); Bem: Vgl auch RS0061010. (T6)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0010779

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

12.01.2011
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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