Norm
EheG §83 Abs1Rechtssatz
Sind beide Teile einer kinderlosen Ehe berufstätig, so hängt der Vergleich des Umfanges des Beitrages jedes einzelnen von der Intensität des Arbeitseinsatzes und Kapitaleinsatzes ab, der kausal zum Erwerb der zur Verteilung stehenden Sachen führte.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0057962Dokumentnummer
JJR_19870304_OGH0002_0010OB00714_8600000_001