RS OGH 1987/3/4 1Ob714/86, 9Ob192/00a

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Veröffentlicht am 04.03.1987
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Norm

EheG §83 Abs1

Rechtssatz

Sind beide Teile einer kinderlosen Ehe berufstätig, so hängt der Vergleich des Umfanges des Beitrages jedes einzelnen von der Intensität des Arbeitseinsatzes und Kapitaleinsatzes ab, der kausal zum Erwerb der zur Verteilung stehenden Sachen führte.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 714/86
    Entscheidungstext OGH 04.03.1987 1 Ob 714/86
  • 9 Ob 192/00a
    Entscheidungstext OGH 20.09.2000 9 Ob 192/00a
    nur: Sind beide Teile berufstätig, so hängt der Vergleich des Umfanges des Beitrages jedes einzelnen von der Intensität des Arbeitseinsatzes und Kapitaleinsatzes ab. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0057962

Dokumentnummer

JJR_19870304_OGH0002_0010OB00714_8600000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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