Norm
ABGB §1318Rechtssatz
Die gefährliche Aufbewahrung von Wasser in einer Wohnung ist der gefährlich aufgestellten Sache gleichzuhalten. Gleiches gilt auch für andere in einer Wohnung aufbewahrte Flüssigkeiten wie für Öl zum Betrieb einer Heizanlage.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0029703Dokumentnummer
JJR_19870304_OGH0002_0010OB00557_8700000_002