Norm
AHG §1 Cd8Rechtssatz
Die Bankenaufsicht muß zum Schutz gefährdeter Einleger zumindest durch Einblick in die Bücher und Geschäftsvorgänge der Bank eingreifen, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, daß den Gläubigern des Unternehmens nicht mehr bankübliche Sicherheiten angeboten werden; sie muß dann jedenfalls dafür sorgen, daß die unternehmenseigenen Überwachungsorgane und Kontrollorgane zur vollen Wirksamkeit gebracht werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0049786Dokumentnummer
JJR_19870304_OGH0002_0010OB00047_8600000_001