RS OGH 1987/3/4 1Ob47/86, 1Ob20/94, 1Ob188/02g

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 04.03.1987
beobachten
merken

Norm

AHG §1 Cd8
KWG 1939 §30
KWG 1939 §32

Rechtssatz

Die Bankenaufsicht muß zum Schutz gefährdeter Einleger zumindest durch Einblick in die Bücher und Geschäftsvorgänge der Bank eingreifen, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, daß den Gläubigern des Unternehmens nicht mehr bankübliche Sicherheiten angeboten werden; sie muß dann jedenfalls dafür sorgen, daß die unternehmenseigenen Überwachungsorgane und Kontrollorgane zur vollen Wirksamkeit gebracht werden.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 47/86
    Entscheidungstext OGH 04.03.1987 1 Ob 47/86
    Veröff: SZ 60/33 = JBl 1987,386 = RdW 1987,197 = ÖBA 1987,402
  • 1 Ob 20/94
    Entscheidungstext OGH 17.10.1995 1 Ob 20/94
    Beisatz: Zweiter Rechtsgang zu 1 Ob 47/86; (T1) Veröff: SZ 68/189
  • 1 Ob 188/02g
    Entscheidungstext OGH 25.03.2003 1 Ob 188/02g
    Vgl; Beisatz: Durch das Instrument der Bankenaufsicht sollen auch Anleger (Sparer) vor Verlusten geschützt werden, insbesondere soll sie dazu dienen, der Insolvenz von Banken entgegen zu wirken, indem Missstände rechtzeitig erkannt und abgestellt sowie drohende Gefahren abgewendet werden. (T2); Beisatz: Zweck der Bankenaufsicht ist nicht nur eine formale, sondern eine inhaltliche, somit bankwirtschaftliche Prüfungstätigkeit. (T3); Beisatz: Die Unterlassung einer ordnungsgemäßen Bankenaufsicht kann Amtshaftungsansprüche der geschädigten Gläubiger gegen den Bund zur Folge haben. (T4); Veröff: SZ 2003/28

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0049786

Dokumentnummer

JJR_19870304_OGH0002_0010OB00047_8600000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten