Norm
StGB §16 ERechtssatz
Nach Rücktritt vom Versuch lebt die (gesonderte) Strafbarkeit einer im Versuch enthaltenen bereits vollendeten Straftat wieder auf (qualifizierter Versuch - beim Raub: § 99, § 105, § 107 StGB?).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0090474Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
23.02.2018