RS OGH 1987/3/4 1Ob697/86, 7Ob686/87, 2Ob506/90, 8Ob601/89, 3Ob1538/91, 2Ob532/91, 4Ob534/91, 6Ob539

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 04.03.1987
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Norm

ABGB §91 F
ABGB §94

Rechtssatz

Partnerschaftliche Vereinbarungen der Ehegatten, die den höchstpersönlichen Lebensbereich betreffen, sind bloße faktische Einigungen, die enden, wenn sie nicht mehr vom Willen beider Partner getragen werden; die einseitige und grundlose Auflösung ist rechtswidrig und kann einen Scheidungsgrund darstellen. Einigungen vermögensrechtlicher Natur sind hingegen verbindlich und klagbar. Eine Änderung der Umstände rechtfertigt grundsätzlich ein Abgehen von einer solchen Vereinbarung, aber nur aus wichtigem Grund und auch dies nur in eingeschränktem Maß, wenn es sich um gemeinsam eingegangene Verpflichtungen handelt, die auf Grund gemeinsamer finanzieller Anstrengungen beider Ehegatten eingegangen wurden und unkündbar weiterlaufen.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 697/86
    Entscheidungstext OGH 04.03.1987 1 Ob 697/86
    Veröff: SZ 60/34 = JBl 1987,652
  • 7 Ob 686/87
    Entscheidungstext OGH 29.10.1987 7 Ob 686/87
    nur: Partnerschaftliche Vereinbarungen der Ehegatten, die den höchstpersönlichen Lebensbereich betreffen, sind bloße faktische Einigungen, die enden, wenn sie nicht mehr vom Willen beider Partner getragen werden; die einseitige und grundlose Auflösung ist rechtswidrig und kann einen Scheidungsgrund darstellen. (T1)
  • 2 Ob 506/90
    Entscheidungstext OGH 31.01.1990 2 Ob 506/90
    nur: Eine Änderung der Umstände rechtfertigt grundsätzlich ein Abgehen von einer solchen Vereinbarung, aber nur aus wichtigem Grund und auch dies nur in eingeschränktem Maß. (T2)
  • 8 Ob 601/89
    Entscheidungstext OGH 29.01.1991 8 Ob 601/89
    Beisatz: Je mehr die Interessen des Partners und der Familien beeinträchtigt werden, desto wichtiger muß der Grund für das einseitige Abgehen von der Gemeinschaftsgestaltungsvereinbarung sein. (T3) Veröff: JBl 1991,714 (Ferrari - Hofmann - Wellenhof)
  • 3 Ob 1538/91
    Entscheidungstext OGH 22.05.1991 3 Ob 1538/91
    Beisatz: Gemeinsame Urlaube im Ferienhaus des Beklagten gehen über den höchstpersönlichen Lebensbereich nicht hinaus. (T4)
  • 2 Ob 532/91
    Entscheidungstext OGH 26.06.1991 2 Ob 532/91
    nur: Einigungen vermögensrechtlicher Natur sind hingegen verbindlich und klagbar. Eine Änderung der Umstände rechtfertigt grundsätzlich ein Abgehen von einer solchen Vereinbarung, aber nur aus wichtigem Grund und auch dies nur in eingeschränktem Maß. (T5)
  • 4 Ob 534/91
    Entscheidungstext OGH 10.09.1991 4 Ob 534/91
    Vgl auch; nur T1; Veröff: SZ 64/121 = JBl 1992,38
  • 6 Ob 539/92
    Entscheidungstext OGH 14.05.1992 6 Ob 539/92
    nur T5
  • 1 Ob 511/95
    Entscheidungstext OGH 27.01.1995 1 Ob 511/95
    nur: Einigungen vermögensrechtlicher Natur sind hingegen verbindlich und klagbar. (T6)
  • 5 Ob 117/99p
    Entscheidungstext OGH 15.02.2000 5 Ob 117/99p
    nur: Partnerschaftliche Vereinbarungen der Ehegatten, die den höchstpersönlichen Lebensbereich betreffen, sind bloße faktische Einigungen, die enden, wenn sie nicht mehr vom Willen beider Partner getragen werden Einigungen vermögensrechtlicher Natur sind hingegen verbindlich und klagbar. Eine Änderung der Umstände rechtfertigt grundsätzlich ein Abgehen von einer solchen Vereinbarung, aber nur aus wichtigem Grund. (T7) Beisatz: Ihre einseitige Auflösung ist demnach möglich. (T8) Beisatz: Klagbare Ansprüche entstehen allgemein nur aus Vereinbarungen vermögensrechtlicher Natur zwischen Ehegatten. (T9); Veröff: SZ 73/28
  • 7 Ob 89/05x
    Entscheidungstext OGH 11.05.2005 7 Ob 89/05x
    Auch; nur: Partnerschaftliche Vereinbarungen der Ehegatten, die den höchstpersönlichen Lebensbereich betreffen, sind bloße faktische Einigungen, die enden, wenn sie nicht mehr vom Willen beider Partner getragen werden; die einseitige und grundlose Auflösung ist rechtswidrig und kann einen Scheidungsgrund darstellen. Einigungen vermögensrechtlicher Natur sind hingegen verbindlich und klagbar. (T10)
  • 4 Ob 172/15w
    Entscheidungstext OGH 15.12.2015 4 Ob 172/15w
    Auch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0009470

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

25.01.2016
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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