Norm
ABGB §91 FRechtssatz
Partnerschaftliche Vereinbarungen der Ehegatten, die den höchstpersönlichen Lebensbereich betreffen, sind bloße faktische Einigungen, die enden, wenn sie nicht mehr vom Willen beider Partner getragen werden; die einseitige und grundlose Auflösung ist rechtswidrig und kann einen Scheidungsgrund darstellen. Einigungen vermögensrechtlicher Natur sind hingegen verbindlich und klagbar. Eine Änderung der Umstände rechtfertigt grundsätzlich ein Abgehen von einer solchen Vereinbarung, aber nur aus wichtigem Grund und auch dies nur in eingeschränktem Maß, wenn es sich um gemeinsam eingegangene Verpflichtungen handelt, die auf Grund gemeinsamer finanzieller Anstrengungen beider Ehegatten eingegangen wurden und unkündbar weiterlaufen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0009470Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
25.01.2016