Norm
ABGB §883Rechtssatz
Die Rechtsfolgen der Nichteinhaltung der gesetzlich vorgeschriebenen Form müssen in jedem Einzelfall nach dem Zweck der Norm geprüft werden (hier: einer ohne Einhaltung der gesetzlich vorgeschriebenen Form (§ 11 Abs 2 Sbg JagdG) getroffenen und der Behörde nicht angezeigten Vereinbarung betreffend die Errichtung einer Jagdgesellschaft können daher keine Rechtswirkungen zukommen).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0017203Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
04.11.2010