Norm
ABGB §890Rechtssatz
Die Forderungen einer Arbeitsgemeinschaft als einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts sind regelmäßig Gesamthandforderungen wobei als Kläger die Gesellschafter gemeinsam aufzutreten haben - was allerdings nicht bedeutet, dass ein Gesellschafter allein zur Klage keinesfalls legitimiert ist; der einzelne Gesellschafter muss jedoch Übereinkunft aller Mitgläubiger im Sinne des § 890 ABGB nachweisen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0017330Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
19.01.2018