TE Vwgh Erkenntnis 2003/11/5 2000/17/0027

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 05.11.2003
beobachten
merken

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
23/01 Konkursordnung;

Norm

KO §6 Abs1;
VwGG §34 Abs1;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2000/17/0028

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Puck und die Hofräte Dr. Höfinger, Dr. Holeschofsky, Dr. Köhler und Dr. Zens als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Hackl, über die Beschwerden vormals des K in Graz, vertreten bei Beschwerdeerhebung durch Dr. Harald Hohenberg, Rechtsanwalt in 8010 Graz, Schönaugasse 4, nunmehr des Masseverwalters im Konkurs über das Vermögen des K, Dr. Axel Reckenzaun, Rechtsanwalt in 8020 Graz, Annenstraße 10, gegen die Bescheide je der Finanzlandesdirektion für Oberösterreich, Berufungssenat II der Region Linz mit dem Sitz in Graz, je vom 13. Dezember 1999, 1. Zl. ZRV 171/2-L2/99, betreffend Aussetzung der Einbringlichmachung in Angelegenheiten einer Ausfuhrerstattung (hg. Verfahren Zl. 2000/17/0027), und 2. Zl. ZRV 171/1-L2/99, betreffend Ausfuhrerstattung und Verhängung einer Sanktion gemäß Art. 11 der Verordnung (EWG) Nr. 3665/87 (hg. Verfahren Zl. 2000/17/0028),

Spruch

I. den Beschluss gefasst:

Die zur hg. Zl. 2000/17/0027 eingebrachte Beschwerde wird zurückgewiesen.

II. zu Recht erkannt:

Die zur hg. Zl. 2000/17/0028 eingebrachte Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der beschwerdeführende Masseverwalter hat dem Bund (Bundesministerium für Finanzen) Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

Begründung

1.1. Mit dem am 21. Juli 1997 beim Zollamt Salzburg/Erstattungen eingelangten Antrag begehrte der (nunmehrige) Gemeinschuldner (in der Folge bis zum Eintritt des Masseverwalters in das Beschwerdeverfahren auch: Beschwerdeführer) die Ausfuhrerstattung für "Selchwaren o. Knochen, Schinken, Vorderteile, Schulter oder Kotelettstränge, auch Teile davon".

1.2. Mit Bescheid vom 26. Mai 1998 wies das Zollamt Salzburg/Erstattungen diesen Antrag auf Gewährung einer Ausfuhrerstattung ab und schrieb, gestützt auf Art. 11 der Verordnung (EWG) Nr. 3665/87 einen Sanktionsbetrag in der Höhe von S 281.482,-- vor.

Anlässlich der Abfertigung durch das Hauptzollamt Graz sei keine anrechenbare Beschau durchgeführt worden; dem abfertigenden Beamten seien aus zwei Kartons je zwei Muster (2 Stück Selchkarree, 2 Stück Schopf) übergeben worden. Bei der im Rahmen einer angeordneten Ausfuhrerstattungskontrolle durchgeführten Entladung des gegenständlichen LKW's sei festgestellt worden, dass die Angaben auf der Warenliste bzw. der Warenanmeldung mit der tatsächlich zur Ausfuhr gelangten Ware nicht übereinstimmten. Im Zuge der Entladekontrolle sei festgestellt worden, dass statt 590 Kartons Selchwaren im Nettogewicht von 14.619,34 kg nur 103 Kartons im Nettogewicht von 2.409,10 kg vorhanden gewesen seien. Hingegen seien statt der erklärten 4.966 kg Wurstwaren tatsächlich 12.210,24 kg verladen gewesen. Als Muster seien Halsstück und Karreestück, beide durch Räuchern haltbar gemacht, vorgezeigt worden. Die angeführten 103 Kartons mit 2.409,10 kg seien wie folgt aufgegliedert gewesen:

25 Kartons Rollschinken im Nettogewicht von 523,90 kg und 78 Kartons Selchkarrees im Nettogewicht von 1.885,20 kg. Diese Ware sei nicht roh und geselcht, sondern werde zusätzlich durch Garen bei 55 Grad Celsius einer weiteren Bearbeitung unterzogen, wobei die Garzeit ca. 2 - 3 Stunden betrage. Demnach sei diese Ware - nicht wie beantragt - nach "0210 1981 9300" (gemeint offenbar der Kombinierten Nomenklatur) einzureihen, sondern zutreffendenfalls dem Kapitel 16 zuzuweisen gewesen. Die zur Untersuchung eingesandten Muster seien nicht repräsentativ für die gesamte Sendung. Überdies habe sich nach dem Entladekontrollergebnis nur eine Menge von ca. 2 kg der erklärten Ware in der Sendung befunden; diese Menge habe letztlich als Muster gedient.

Vorsätzliches Handeln werde unterstellt, weil die Muster aus zwei Kartons entnommen worden seien, die mit der übrigen Ladung nicht übereingestimmt hätten. Untermauert werde diese Annahme dadurch, dass die Muster vom Sohn des Beschwerdeführers überreicht worden seien und dieser gewusst habe, welche Kartons die Muster enthalten hätten.

Auch das Vorbringen, die Ladungen zweier LKWs seien vertauscht worden - die 2. Sendung sei am 25. April 1997 zur Abfertigung angemeldet worden - sei nicht schlüssig, weil hier ebenfalls für 14.540,20 kg Selchwaren der Verfahrenscode "1000-9", Erstattungsware, eingetragen worden sei. Der Beschwerdeführer habe somit die Absicht gehabt, für beide Sendungen, 590 Kartons Selchwaren mit 14.619,34 kg und 630 Kartons Selchwaren mit 14.540,20 kg, die Ausfuhrerstattung zu beantragen.

In rechtlicher Hinsicht gelangte die Behörde unter Heranziehung des Art. 11 Abs. 1 Unterabsatz 1 lit. b der Verordnung (EWG) Nr. 3665/87 zur Abweisung des Antrags auf Ausfuhrerstattung und zur Verhängung eines Sanktionsbetrages in der im Spruch genannten Höhe.

1.3. In seiner dagegen erhobenen Berufung brachte der Beschwerdeführer vor, zwei Mitarbeiter seines Unternehmens hätten den Auftrag erteilt, die zur Ausfuhr vorgesehenen, im Lager des Unternehmens bereits auf Paletten verpackten Selch- und Wurstwaren auf zwei LKWs zu verladen, welche vereinbarungsgemäß am 22. April 1997 im Unternehmen des Beschwerdeführers hätten eintreffen sollen. Es habe sich dabei teils um erstattungsfähige Ware und teils um nicht erstattungsfähige Ware gehandelt; erstattungsfähig seien die Selchwaren, nicht erstattungsfähig die Wurstwaren gewesen. Am 22. April 1997 sei jedoch nur ein Lastkraftwagen gekommen, der zweite habe sich verspätet und sei erst am 25. April 1997 gekommen. Durch einen Verpackungsfehler der Angestellten des Unternehmens des Beschwerdeführers sei auf dem LKW vom 22. April 1997 nur die nicht erstattungsfähige Ware (Wurstwaren) geladen worden; dies habe sich anlässlich der Hausbeschau am 23. April 1997 auch herausgestellt. Auf Grund dieses Umstandes habe das Zollamt Graz die Einleitung eines (gerichtlichen) Strafverfahrens gegen den Verantwortlichen, den Sohn des Beschwerdeführers, beantragt.

Am 25. April 1997 sei sodann die erstattungsfähige Ware tatsächlich verladen worden; der Export sei vom Zollamt genauestens überprüft und dann veranlasst worden. Bei der Ladung am 25. April 1997 habe sich somit der Teil der Selchwaren, welcher erstattungsfähig gewesen sei, befunden.

Eine Mitarbeiterin des Unternehmens des Beschwerdeführers, welche im April 1997 dort nicht beschäftigt gewesen sei (Karenzurlaub), habe sodann die "Packing List" vom 23. April 1997 zum Gegenstand des Ausfuhrerstattungsantrages genommen. Diese "Packing List" sei von den Zollbeamten damals keineswegs geändert und richtig gestellt worden. Vielmehr sei der Transport mit Kenntnis der Zollbeamten trotzdem getätigt worden. Wäre die "Packing List" damals ordnungsgemäß berichtigt worden, wäre der in der Folge sich ereignende Fehler nie passiert. Die Mitarbeiterin habe den hier gegenständlichen Antrag vom 17. Juli 1997 selbständig gestellt (und sei irrtümlich von der nicht berichtigten "Packing List" ausgegangen); dass ein Irrtum vorgelegen sei, ergebe sich auch daraus, dass im Antrag als Tag der Ausfuhr der 23. April 1997, als Tag der Einfuhr im Importland der 27. April 1997 angeführt worden sei. Richtig sei jedoch, dass nur der LKW vom 25. April 1997 am 27. April 1997 im Bestimmungsland Mazedonien eingetroffen sei.

Im erwähnten gerichtlichen Strafverfahren habe sich jedoch auf Grund der Beweisergebnisse herausgestellt, dass hier nur ein Verpackungsfehler und ein Irrtum vorgelegen seien. Auch dem Zollamt habe bekannt gewesen sein müssen, dass der (vorliegende) Antrag auf Zahlung der Ausfuhrerstattung "nur wiederum ein Irrtum gewesen sein" könne. Das Zollamt Salzburg/Erstattungen habe den Beschwerdeführer nie auf die Fehlerhaftigkeit des Antrages aufmerksam gemacht oder einen Vorhalt gemacht, ob der Antrag nicht fehlerhaft sei, dies deshalb, weil "ja ohnedies für jeden Beteiligten völlig klar war, dass die erstattungsfähige Ware am LKW vom 25.04.1997 und auf jenem vom 23.04.1997 geladen war". Gleichwohl sei in beiden "Packing Lists" die erstattungsfähige Selchware aufgeschienen. Erst durch die Zustellung des Bescheides vom 26. Mai 1998 sei der geschilderte Sachverhalt offenkundig geworden.

Soweit der mit Berufung angefochtene Bescheid damit argumentiere, dass der Beschwerdeführer die Absicht gehabt habe, für beide Sendungen die Ausfuhrerstattung zu beantragen, sei dies falsch; wenn diesbezüglich sogar ein gerichtliches Strafverfahren anhängig sei, habe wohl nicht die Absicht bestehen können, erst recht eine ungerechtfertigte Erstattung für die Ware am LKW vom 23. April 1997 zu erlangen.

Rechtlich sei davon auszugehen, dass dann, wenn die Behörde wisse, dass beim Ausfüllen eines Formulars zum Antrag auf Erstattung ein ganz offensichtlicher Irrtum in der Bezeichnung vorliege, die Behörde die Pflicht treffe, auf diesen Irrtum aufmerksam zu machen.

Im vorliegenden Antrag sei nur das Datum betreffend die Verladung unrichtig (23. April 1997 bzw. 25. April 1997). Die erstattungsfähige Selchware sei jedoch tatsächlich verladen und in das Drittland versandt worden. Dies bedeute, dass die im Antrag angeführte Selchware tatsächlich vorhanden gewesen und exportiert worden sei. Insofern sei der Antrag "inhaltlich nicht falsch". Das Anführen eines falschen Datums im Antrag allein könne keine Rechtsfolge im Sinne des Art. 11 der Verordnung (EWG) Nr. 3665/87 auslösen. Es sei falsch, dass im Sinne des Art. 11 Abs. 1 lit. b der genannten Verordnung falsche Angaben vorsätzlich gemacht worden seien; für die Auslegung des Ausdruckes "vorsätzlich" sei ausschließlich der EuGH zuständig.

Weiters gab der Beschwerdeführer die Erklärung ab, seinen Antrag auf Erstattung vom 17. Juli 1997 dahingehend abzuändern, dass der Antrag auf Erstattung für jene Waren zu gelten habe, welche mit "Packing List" vom 25. April 1997 verladen und tatsächlich exportiert worden seien; diese Ware habe aus erstattungsfähigen Selchwaren bestanden, die Menge der erstattungsfähigen Ware werde hiemit auf 14.540,20 kg abgeändert.

Der Beschwerdeführer stellte die Berufungsanträge,

1. der Bescheid des Zollamtes Salzburg/Erstattungen vom 26. Mai 1998 solle dahingehend aufgehoben bzw. abgeändert werden, dass die beantragte Ausfuhrerstattung für die Selchware auf dem LKW vom 25. April 1997 tatsächlich gewährt werde, sowie

2. den vorgeschriebenen Betrag von S 281.482,-- gemäß § 212 BAO zu stunden.

1.4.1. Das Zollamt Salzburg/Erstattungen wies mit Bescheid vom 21. Juli 1998 den Antrag des Beschwerdeführers auf Stundung des mit Bescheid des Zollamts Salzburg/Erstattungen vom 26. Mai 1998 vorgeschriebenen Betrages von S 281.482,-- gemäß § 212 BAO ab. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes habe der Abgabenpflichtige im Ansuchen die Voraussetzungen für die Zahlungserleichterung sowohl hinsichtlich des Vorliegens der erheblichen Härte wie auch der Nichtgefährdung der Einbringlichkeit der Abgabe aus eigenem überzeugend darzulegen und glaubhaft zu machen. Zur Einbringlichkeitsgefährdung schreibe der Berufungswerber (Beschwerdeführer), die Einbringlichmachung der Abgabe sei sicherlich durch die Stundung nicht gefährdet; er führe jedoch nicht aus, wieso die Einbringlichkeit der Abgabenschuld seiner Ansicht nach nicht gefährdet sei. Überhaupt nicht erörtert sei im Antrag, worin die erhebliche Härte für den Antragsteller liegen solle. Die Einbringung eines Rechtsmittels begründe allein noch keine erhebliche Härte der Entrichtung des strittigen Betrages. Eine solche Härte liege nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nur dann vor, wenn der angefochtene Bescheid offenkundige, klare Fehler enthalte, deren Beseitigung im Rechtsweg zu gewärtigen sei, und die Einziehung zu wirtschaftlichen Schwierigkeiten führe. Offenkundige, klare Fehler seien im berufungsanhängigen Bescheid nicht erkennbar.

1.4.2. In seiner dagegen erhobenen Berufung brachte der Beschwerdeführer vor, der erstinstanzliche Bescheid nehme die Berufungsentscheidung vorweg; die Berufung habe durchaus Aussicht auf Erfolg. Es sei nämlich ein Sanktionsbetrag vorgeschrieben worden, dies obwohl der Behörde genau bewusst gewesen sei, dass eine erstattungsfähige Ware vorhanden und auch exportiert worden sei. Ein offensichtlich irrtümlicher Fehler bei der Frage, in welchem Verfahren die Erstattung beantragt werde, könne einen Sanktionsbetrag nicht rechtfertigen. Dass die Einhebung des Betrages von S 281.482,-- einen unwiederbringlichen Zinsenschaden mit sich bringe, sei ganz offensichtlich. Dass die Einbringlichmachung der Abgabe im Falle des negativen Ausganges dieses Verfahrens nicht gefährdet sei, wisse die Behörde schon auf Grund der Umsätze, welche das Unternehmen des Beschwerdeführers allein im Export mit Drittstaaten tätige. Es werde daher der Berufungsantrag gestellt, den angefochtenen Bescheid des Zollamtes Salzburg/Erstattungen vom 21. Juli 1998 aufzuheben und dahingehend abzuändern, dass dem Antrag auf Stundung des vorgeschriebenen Sanktionsbetrages von S 281.482,-- stattgegeben werde, dies bis zur rechtskräftigen Beendigung des gegenständlichen Verfahrens.

1.4.3. Das Zollamt Salzburg/Erstattungen wies mit Berufungsvorentscheidung vom 26. September 1998 die Berufung gegen die Abweisung des Stundungsbegehrens als unbegründet ab.

Im nunmehr angefochtenen (erstinstanzlichen) Bescheid über die Abweisung des Antrages auf Stundung des vorgeschriebenen Sanktionsbeitrages werde keineswegs die Berufungsentscheidung vorweggenommen. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes begründe die Einbringung eines Rechtsmittels allein noch keine erhebliche Härte der Entrichtung eines strittigen Abgabenbetrages. Eine solche Härte würde nur dann vorliegen, wenn der angefochtene Bescheid offenkundige, klare Fehler enthielte, deren Beseitigung im Rechtsweg zu gewärtigen sei; dies sei jedoch nicht der Fall und bei einer Gesamtbetrachtung auf Grundlage der dazu eingebrachten Berufung auch nicht erkennbar. Weiters sei das Vorhandensein einer erheblichen Härte im Fall der sofortigen vollen Entrichtung des Sanktionsbetrages nicht erkennbar; eine solche Härte würde beispielsweise dann vorliegen, wenn der notdürftige Unterhalt durch die Abgabenentrichtung beeinträchtigt wäre oder im Falle einer wirtschaftlichen Notlage bzw. einer finanziellen Bedrängnis. Das Vorhandensein ausreichender flüssiger Mittel könne nach der Judikatur zu einer Verneinung einer erheblichen Härte führen. Ein drohender Verlust aus der Entrichtung von Zinsen - was allein diesbezüglich geltend gemacht werde - reiche jedoch nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht für die Annahme einer erheblichen Härte. Eine Auseinandersetzung mit dem zweiten Tatbestandsmerkmal des § 212 BAO (Gefährdung der Einbringlichkeit) erübrige sich, weil bereits das erste (erhebliche Härte) nicht erfüllt sei.

1.5. Das Zollamt Salzburg/Erstattungen wies mit der (weiteren) Berufungsvorentscheidung vom 5. Oktober 1998 die Berufung des Beschwerdeführers betreffend die Ausfuhrerstattung und den Sanktionsbetrag ab.

Soweit der Beschwerdeführer vorbringe, dass beim Ausfüllen des Formulars zum Antrag auf Erstattung ein ganz offensichtlicher Irrtum in der Bezeichnung vorliege und die Behörde die Pflicht gehabt hätte, auf diesen Irrtum aufmerksam zu machen, gehe diese Argumentation ins Leere, weil der Beschwerdeführer die Bedeutung des nationalen Antrages auf Zahlung von Ausfuhrerstattung verkenne. Eingeleitet werde ein Ausfuhrerstattungsverfahren mit der Abgabe der Ausfuhranmeldung bei der zuständigen Ausfuhrzollstelle. Sobald die Ausfuhranmeldung angenommen worden sei, gelte die Ausfuhrerstattung unabhängig von einem allenfalls vorgesehenen zusätzlichen nationalen Antrag als beantragt. Der nationale Antrag, der seit 1. März 1998 ohnedies nicht mehr erforderlich sei, diene einerseits der Bekanntgabe des Zahlungsweges und andererseits als Arbeitserleichterung für die Berechnung der Erstattung. Eine Berichtigung des nationalen Antrages hätte an der rechtlichen Beurteilung der Ausfuhrabfertigung vom 23. April 1997 nichts geändert. Darüber hinaus sei festzuhalten, dass das Erstattungsverfahren ein striktes Antragsverfahren sei; eine Manuduktionspflicht der Behörden sei deshalb in den einschlägigen gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften weder ausdrücklich normiert noch aus ihnen konkludent abzuleiten.

Grundlage für das Erstattungsverfahren sei somit im verfahrensgegenständlichen Fall das Abfertigungsdokument vom 23. April 1997. An Hand dieser Unterlage sei die Identität zwischen der angemeldeten und der ausgeführten Ware zu prüfen. Im Rahmen einer vollständigen Beschau sei zweifelsfrei festgestellt worden, dass die mit dem genannten Zolldokument zur Ausfuhr angemeldete Ware nicht mit der tatsächlich verladenen übereinstimme. Für die rechtliche Beurteilung dieses Vorganges bleibe eine allenfalls unrichtige Eintragung im nationalen Antrag außer Betracht. Die Anwendung des Art. 11 der Verordnung (EWG) Nr. 3665/87 sei jedenfalls nicht durch das Anführen eines falschen Datums im nationalen Antrag ausgelöst worden.

Bei der Beurteilung, ob ein Ausführer eine höhere als die ihm zustehende Ausfuhrerstattung beantragt habe, sei wiederum von der vorgelegten Ausfuhranmeldung auszugehen. Der nationale Antrag bleibe dabei vollkommen außer Betracht. Im vorliegenden Fall habe der Beschwerdeführer die Ausfuhrerstattung für 14.619 kg Selchwaren beantragt. Im Rahmen der Warenkontrolle sei jedoch festgestellt worden, dass statt den angemeldeten 590 Kartons Selchwaren nur 103 Kartons auf dem LKW vorhanden gewesen seien und es sich dabei nicht um rohe und geselchte Ware, sondern um ein anderes Erzeugnis gehandelt habe. Waren dieser Beschaffenheit seien nicht unter den in der Ausfuhranmeldung unter Position 1 erklärten Produktcode zu subsumieren. Darüber hinaus waren statt den erklärten 4.966,76 kg nicht erstattungsfähigen Wurstwaren 12.120,24 kg Wurstwaren geladen. Die tatsächlich zur Ausfuhr angemeldete Ware sei daher nicht identisch mit der ausgeführten. Die Erstattung für diese Sendung betrage somit Null.

Dies sei sodann ein typischer Fall für die Anwendung der Sanktionsbestimmungen, wobei sich aus der beantragten Erstattung von 140.741 kg und dem Differenzbetrag der (200 %ige) Sanktionsbetrag ergebe.

Eine Sanktion in Höhe des doppelten Unterschieds zwischen der beantragten und der geltenden Erstattung sei zu verhängen, wenn der Ausführer vorsätzlich falsche Angaben gemacht habe. Der Beschwerdeführer behaupte, er habe keine vorsätzlich falschen Angaben gemacht, eine solche Vorgangsweise wäre auf Grund des ohnedies allseits bekannten Sachverhaltes unsinnig gewesen.

Dazu sei anzumerken, dass dieser Sachverhalt erst nach Überprüfung der kompletten Ladung bekannt geworden sei und die Gefahr einer unrechtmäßigen Zahlung bestanden habe, wenn eine derartige Kontrolle nicht stattgefunden hätte. Allein dieser Umstand würde die Anwendung einer zumindest 50 %igen Sanktion rechtfertigen.

Nach dem Vorbringen des Beschwerdeführers wäre davon auszugehen, dass der gegenständliche LKW - mit Ausnahme von 2 Kartons - falsch beladen worden sein sollte. Genau diese zwei Kartons habe dann in der Folge der Sohn des Beschwerdeführers zur Musterziehung für eine Warenuntersuchung ausgewählt. Nachdem ein derart ungewöhnlicher Zufall "jedweden Gesetzen der Denklogik widerspreche, sei von einer vorsätzlichen Manipulation der Ausfuhrsendung und von der vorsätzlichen Bereitstellung dieser beiden Packstücke für die vorhersehbare Anordnung einer Musterziehung auszugehen. Der Sohn des Beschwerdeführers habe dazu in der mit ihm aufgenommenen Niederschrift des Hauptzollamtes Graz vom 23. April 1997 auch keine plausible Erklärung abgegeben.

Der Begriff "Vorsatz" werde in den maßgeblichen gemeinschaftsrechtlichen Bestimmungen nicht definiert, er obliege einer nationalen Auslegung und nicht der des Europäischen Gerichtshofes.

Die vom Beschwerdeführer angesprochene Bestimmung des Art. 11 Unterabsatz 3 lit. c der Verordnung (EWG) Nr. 3665/87, wonach die in Unterabsatz 1 Buchstabe a genannte Sanktion im Falle eines offensichtlichen, von der zuständigen Behörde anerkannten Irrtums im Zusammenhang mit der beantragten Erstattung entfalle, sei hier nicht weiter zu prüfen, weil die Behörde eine Sanktion nach lit. b verhängt habe.

Weiters wende der Beschwerdeführer ein, er habe nicht die Absicht gehabt, zweimal Ausfuhrerstattung für ein- und dieselbe Ware zu beantragen. Dem entgegen liege jedoch keine doppelte Beantragung für eine isoliert zu betrachtende Sendung vor. Dem Erstattungszollamt lägen mit den Ausfuhranmeldungen vom 23. April 1997 und vom 25. April 1997 zwei erstattungsrechtlich getrennt zu beurteilende Anträge auf Ausfuhrerstattung vor. In beiden Fällen sei jeweils in Position 1 durch die entsprechende Codierung die Zuerkennung einer Ausfuhrerstattung beantragt worden. Die Rechtfertigung, die mit der Ausfuhranmeldung vom 23. April 1997 beantragte Sendung sei am 25. April 1997 exportiert worden, könne nicht nachvollzogen werden, weil die beiden "Packings Lists" sowohl hinsichtlich der Gesamtkartonanzahl als auch des Gesamtgewichts und der Einzelgewichte differierten.

Der Abänderungsantrag des Beschwerdeführers gehe "vollkommen ins Leere", weil einzig die Angaben in der Ausfuhranmeldung vom 23. April 1997 zu beurteilen gewesen seien; für die am 25. April 1997 ausgeführte Selchware mit einem Gesamtgewicht von 14.540,20 kg sei dem Beschwerdeführer mit Bescheid vom 4. August 1998 eine Ausfuhrerstattung in der Höhe von S 118.982,-- zuerkannt worden.

1.6.1. In seiner Administrativbeschwerde gegen die Berufungsvorentscheidung des Zollamtes Salzburg/Erstattungen vom 26. September 1998 (betreffend die begehrte Stundung gemäß § 212 BAO) wandte sich der Beschwerdeführer dagegen, dass nach Ansicht der Behörde die Einbringung eines nicht zu Recht bestehenden Betrages von S 281.482,-- keine erhebliche Härte darstelle. Dies sage allerdings auf der anderen Seite nicht, dass die Einbringlichmachung in späterer Folge gefährdet wäre. Er, der Beschwerdeführer, stelle daher den Antrag, dem Antrag auf Aussetzung der Einbringlichmachung stattzugeben.

1.6.2. Mit der (weiteren) Administrativbeschwerde, eingelangt beim Zollamt Salzburg/Erstattungen am 13. November 1998, wandte sich der Beschwerdeführer - nach seinem diesbezüglichen Beschwerdeantrag - (nur mehr) gegen die Vorschreibung des Sanktionsbetrages in der Höhe von S 281.482,--. Nach Wiedergabe der bereits in der Berufung dargelegten Sicht des Beschwerdeführers, betreffend sowohl den Tatsachen- als auch den Rechtsbereich, geht die Administrativbeschwerde auf die Argumentation der Behörde in der Berufungsvorentscheidung ein. Der Beschwerdeführer bringt in diesem Zusammenhang vor, dass das gegen seinen Sohn eingeleitete gerichtliche Strafverfahren mit einem Freispruch geendet habe. Das Urteil des Strafgerichtes bilde den eindeutigen Beweis, dass keine vorsätzliche Manipulation einer Ausfuhrsendung vorliege. Die Aufrechterhaltung dieses Vorwurfes bedeute den Vorwurf einer gerichtlich zu ahndenden Straftat und sei rechtswidrig. Im Übrigen bestehe hinsichtlich der Definition des Vorsatzes, soweit in gemeinschaftsrechtlichen Bestimmungen enthalten, die Rechtspflicht, die Rechtsfrage dem EuGH zur Auslegung vorzulegen.

Die Sanktion nach Art. 11 Abs. 1 Unterabsatz 1 lit. b der Verordnung (EWG) Nr. 3665/87 komme nach der Entscheidung des Strafgerichtes nicht mehr in Betracht, da diese Bestimmung als notwendigen Tatbestand "vorsätzlich falsche Angaben" vorsetze. Die Anwendung der entsprechenden Bestimmung sei rechtswidrig; es könnte nur die lit. c leg. cit. heranzuziehen sein, wobei von einem offensichtlichen Irrtum, der von der zuständigen Behörde anzuerkennen sei, auszugehen wäre. Diesbezüglich habe die Behörde nicht begründet, warum ein offensichtlicher Irrtum nicht anzuerkennen wäre.

Die Behörde wäre auch gehalten gewesen, von Amts wegen den "tatsächlichen Sachverhalt" zu erheben, weil dem Sanktionsbetrag Strafcharakter zukomme.

1.7.1. Die belangte Behörde wies mit ihrem Bescheid vom 13. Dezember 1999 die gegen die Abweisung des Antrages auf Stundung gemäß § 212 BAO gerichtete Administrativbeschwerde unter Hinweis auf die Begründung des vor der belangten Behörde bekämpften Bescheides als unbegründet ab. Unter einem wurde auf die abweisende Sachentscheidung (betreffend die Ausfuhrerstattung), "bis zu deren rechtskräftig werdenden Ergehen die Stundung beantragt" worden sei, hingewiesen.

1.7.2. Mit ihrem Bescheid gleichfalls vom 13. Dezember 1999 wies die belangte Behörde die gegen die Verhängung einer Sanktion gerichtete Administrativbeschwerde als unbegründet ab.

Nach Wiedergabe des Verwaltungsgeschehens und der nach Ansicht der belangten Behörde maßgeblichen rechtlichen Bestimmungen traf die belangte Behörde u.a. die Feststellungen, dass im gegenständlichen Fall am 23. April 1997 im Rahmen einer bewilligten Abfertigung außerhalb des Amtsplatzes eine Ausfuhranmeldung über 590 Kartons Selchwaren und 197 Kartons Wurstwaren dem Zollamt vorgelegt worden sei. Die Position 1 (betreffend Selchwaren) habe auf den Produktcode 0210 1981 9300 "Selchwaren ohne Knochen; Schinken, Vorderteile, Schultern oder Kotelettstränge, auch Teile davon" gelautet; für Waren dieser Bezeichnung und dieses Codes sei eine Ausfuhrlizenz vom 26. Februar 1997 erteilt worden. Tatsächlich ausgeführt worden seien jedoch - wie sich anlässlich der vom Hauptzollamt Graz initiierten Totalkontrolle des Transport-LKWs ergeben habe - statt der 590 Kartons Selchwaren im Nettogewicht von 14.619,34 kg nur 25 Kartons Rollschulter mit 523,9 kg und 78 Kartons Selchkarree mit 1.885,2 kg, beides durch Garen einer weiteren Behandlung unterzogen. Ware dieser Beschaffenheit sei nicht unter den oben genannten Produktcode zu subsumieren, sondern falle dem Kapitel 16 der Kombinierten Nomenklatur zu. Weiters seien statt der angemeldeten 4.966,76 kg Wurstwaren (197 Kartons) tatsächlich 660 Kartons mit 12.210,24 kg geladen gewesen.

Sehe man von jenen Musterstücken ab, die der Sohn des Beschwerdeführers dem Zollorgan übergeben habe, so stimme unbestritten die angemeldete mit der ausgeführten Ware nicht überein. Es sei somit ein Erzeugnis ausgeführt worden, für welches erstattungsrechtlich keine Befugnis bestehe. Dies habe zur Folge, dass auf Grund der fehlenden Lizenz für das tatsächlich ausgeführte Erzeugnis ein Erstattungsanspruch nicht entstehe, auch wenn für das ausgeführte Erzeugnis eine Ausfuhrerstattung vorgesehen sei.

Mit dem Administrativbeschwerdeantrag werde ausdrücklich nur die Vorschreibung des Sanktionsbetrages angefochten, sodass es hinsichtlich der Versagung einer Ausfuhrerstattung keiner weiteren Ausführungen mehr bedürfe.

In der Folge interpretiert die belangte Behörde in der Begründung des vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheides den Begriff "Vorsatz", weil das Zollamt Salzburg/Erstattungen bei seiner Entscheidung davon ausgehe, dass der Beschwerdeführer im Rahmen des Erstattungsantrages vorsätzlich falsche Angaben gemacht habe. In diesem Zusammenhang erachtet die belangte Behörde auch die Herbeiführung einer Vorabentscheidung nach Art. 234 EG für nicht erforderlich.

In der weiteren Begründung ihres Bescheides erläutert die belangte Behörde, warum sie zur Ansicht gelange, dass "Vorsatz" vorliege. Im Sinne des Art. 11 Abs. 1 Unterabsatz 1 lit. b der Verordnung (EWG) Nr. 3665/87 sei daher davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer durch die Abgabe vorsätzlich falscher Angaben eine höhere als die ihm tatsächlich zustehende Ausfuhrerstattung beantragt habe und dadurch die Verhängung einer Sanktion zu Recht erfolgt sei.

Ein "Irrtum" im Zusammenhang mit der beantragten Erstattung entsprechend Art. 11 Abs. 1 Unterabsatz 3 lit. c der erwähnten Verordnung liege nicht vor; es habe sich erst im Zug einer nachträglichen Intensivkontrolle zur Überprüfung der Richtigkeit von Angaben im Erstattungsantrag herausgestellt, dass entgegen diesen Angaben eine nicht erstattungsfähige Wurstware statt einer erstattungsfähigen Selchware geladen war.

1.8.1. Der Beschwerdeführer bekämpft mit seiner zur hg. Zl. 2000/17/0027 protokollierten Beschwerde die Entscheidung der belangten Behörde betreffend den Antrag auf Stundung gemäß § 212 BAO wegen Rechtswidrigkeit ihres Inhaltes. Er erachtet sich erkennbar dadurch in seinen Rechten verletzt, dass er einen Antrag "auf Aussetzung der Einbringlichmachung - zusätzlich zum Stundungsantrag - gestellt" habe; dieser Antrag auf Aussetzung werde in der angefochtenen Entscheidung ignoriert. Daher beschäftige sich die angefochtene Entscheidung auch nicht mit dem Antrag auf Aussetzung der Einbringlichmachung.

1.8.2. Mit seiner zur hg. Zl. 2000/17/0028 protokollierten Beschwerde wendet sich der Beschwerdeführer gegen den Bescheid der belangten Behörde betreffend die Verhängung einer Sanktion. Er macht Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend und erachtet sich erkennbar durch die Auferlegung der erwähnten Sanktion in seinen Rechten verletzt.

1.9. Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens zu beiden Beschwerdeverfahren unter einem vorgelegt und eine gemeinsame Gegenschrift mit dem Antrag erstattet, die Beschwerden als unbegründet abzuweisen.

2.0. Der Verwaltungsgerichtshof hat die Beschwerdeverfahren wegen ihres sachlichen und persönlichen Zusammenhanges zur gemeinsamen Beratung und Entscheidung verbunden und über die Beschwerden - hinsichtlich der zur hg. Zl. 2000/17/0027 eingebrachten in dem gemäß § 12 Abs. 3 VwGG gebildeten Senat - erwogen:

2.1. Die Erklärung des Masseverwalters je vom 29. Juli 2003 ist jeweils als Eintritt in das gegenständliche, die Konkursmasse betreffende Beschwerdeverfahren zu werten. Die Verfahren waren daher mit dem Masseverwalter weiter zu führen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 21. Mai 2001, Zl. 2000/17/0217).

2.2.  Zur Beschwerde Zl. 2000/17/0027:

Gemäß § 34 Abs. 1 VwGG sind Beschwerden, die sich wegen Versäumung der Einbringungsfrist oder wegen offenbarer Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes nicht zur Verhandlung eignen oder denen offenbar die Einwendung der entschiedenen Sache oder der Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde entgegensteht, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen. Voraussetzung für eine Sachentscheidung des Verwaltungsgerichtshofes ist daher - abgesehen von der Einhaltung der Vorschriften über Form und Inhalt der Beschwerde -, dass keine der im § 34 Abs. 1 VwGG angeführten Zurückweisungsgründe entgegenstehen. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist eine auf Art. 131 Abs. 1 Z 1 B-VG gestützte Beschwerde nur zulässig, wenn zumindest die Möglichkeit besteht, dass der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid in einem gesetzlich normierten subjektiven Recht verletzt wurde.

Der Beschwerdeführer geht vor dem Verwaltungsgerichtshof davon aus, dass er einen "Antrag auf Aussetzung der Einbringlichmachung" zusätzlich zum Stundungsantrag gestellt habe. Mit diesem Antrag hätte sich die belangte Behörde nicht auseinander gesetzt.

Der Gegenstand der an die belangte Behörde gerichteten Administrativbeschwerde war die Versagung der beantragten Stundung in erster Instanz. Über diese Administrativbeschwerde hat die belangte Behörde unstrittig abgesprochen. Nur diese Entscheidung kann daher den Beschwerdeführer allenfalls in seinen Rechten verletzt haben und insoweit Gegenstand einer Verwaltungsgerichtshofbeschwerde sein. Soweit daher das Beschwerdevorbringen dahin zu verstehen sein sollte, dass sich der Beschwerdeführer durch die Nichtentscheidung der belangten Behörde über seinen "Antrag auf Aussetzung der Einbringlichmachung" in seinen Rechten verletzt erachtet, kann er jedenfalls in seinen Rechten durch die ergangene, im angefochtenen Bescheid vorliegende Entscheidung über seinen Antrag auf Stundung im Sinne des § 212 BAO nicht verletzt worden sein. Ein anderes Verständnis kann den Beschwerdeausführungen jedoch nicht zugrunde gelegt werden, spricht der Beschwerdeführer doch ausdrücklich davon, dass dann, wenn sich die Behörde mit dem Antrag auf "Aussetzung der Einbringlichmachung" tatsächlich auseinander gesetzt hätte, sie "diesem Antrag" Folge hätte geben müssen.

Da dem Beschwerdeführer somit die Möglichkeit einer Verletzung seiner subjektiv-öffentlichen Rechte durch den angefochtenen Bescheid im Rahmen des geltend gemachten Beschwerdepunktes fehlt, war die Beschwerde in einem gemäß § 12 Abs. 3 VwGG gebildeten Senat gemäß § 34 Abs. 1 VwGG mangels Berechtigung zu ihrer Erhebung zurückzuweisen.

2.3.  Zur Beschwerde Zl. 2000/17/0028:

2.3.2. Die Ausfuhrerstattungen für landwirtschaftliche Erzeugnisse, wie sie im Beschwerdefall vorliegen, wurden im hier gegenständlichen Zeitraum durch die Verordnung (EWG) Nr. 3665/87 der Kommission vom 27. November 1987 über gemeinsame Durchführungsvorschriften für Ausfuhrerstattungen bei landwirtschaftlichen Erzeugnissen, ABl. Nr. L 351 vom 14. Dezember 1987, Seiten 0001 bis 0031, geregelt. Der im Beschwerdefall heranzuziehende Art. 11 der genannten Verordnung wurde durch die Verordnung (EG) Nr. 495/97 der Kommission vom 18. März 1997 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3665/87 über gemeinsame Durchführungsvorschriften für Ausfuhrerstattungen bei landwirtschaftlichen Erzeugnissen und der Verordnung (EWG) Nr. 3719/88 über gemeinsame Durchführungsvorschriften für Einfuhr- und Ausfuhrlizenzen sowie Vorausfestsetzungsbescheinigungen für landwirtschaftliche Erzeugnisse, ABl. Nr. L 077 vom 19. März 1997, Seiten 0012 bis 0015, neu gefasst. Art. 11 Abs. 1 leg. cit. lautete daher wie folgt (auszugsweise):

"(1) Wird festgestellt, dass ein Ausführer eine höhere als die ihm zustehende Ausfuhrerstattung beantragt hat, so entspricht die für die betreffende Ausfuhr geschuldete Erstattung der für die tatsächliche Ausfuhr geltenden Erstattung, vermindert um einen Betrag in Höhe

a) des halben Unterschieds zwischen der beantragten Erstattung und der für die tatsächliche Ausfuhr geltenden Erstattung,

b) des doppelten Unterschieds zwischen der beantragten und der geltenden Erstattung, wenn der Ausführer vorsätzlich falsche Angaben gemacht hat.

Als beantragte Erstattung gilt der Betrag, der an Hand der Angaben gemäß Artikel 3 bzw. Artikel 25 Abs. 2 berechnet wird. Richtet sich die Höhe des Erstattungssatzes nach der jeweiligen Bestimmung, so ist der differenzierte Teil der Erstattung an Hand der Angaben über Menge, Gewicht und Bestimmung gemäß Artikel 47 zu berechnen.

Die in Unterabsatz 1 Buchstabe a genannte Sanktion entfällt:

a)

...

b)

für Ausnahmefälle, in denen der Ausführer die zuständige Behörde unverzüglich, nachdem er festgestellt hat, dass er eine zu hohe Erstattung beantragt hat, von sich aus schriftlich unterrichtet, es sei denn, die zuständige Behörde hat dem Ausführer mitgeteilt, dass sie beabsichtigt, seinen Antrag zu prüfen, oder der Ausführer hat anderweitig von dieser Absicht Kenntnis erlangt oder die zuständige Behörde hat bereits festgestellt, dass die beantragte Erstattung nicht zutrifft.

              c)              Im Falle eines offensichtlichen, von der zuständigen Behörde anerkannten Irrtums im Zusammenhang mit der beantragten Erstattung,

...

Ergibt sich aus der in Unterabsatz 1 Buchstabe a) oder b) genannten Verminderung ein Negativbetrag, so hat der Ausführer diesen Betrag zu zahlen.

Haben die zuständigen Behörden festgestellt, dass die beantragte Erstattung unrichtig war und die betreffende Ausfuhr nicht erfolgt ist, also eine Kürzung der Erstattung nicht möglich ist, so zahlt der Ausführer den der Sanktion gemäß Unterabsatz 1 Buchstabe a) bzw. b) entsprechenden Betrag, der gelten würde, wenn die Ausfuhr erfolgt wäre. ..."

Gemäß ihrem Art. 3 trat diese Fassung des Art. 11 der Verordnung (EWG) Nr. 3665/87 durch die Verordnung (EG) Nr. 495/97 am 7. Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften, sohin am 26. März 1997, in Kraft.

2.3.3. Eine nähere Regelung der Sanktionen bei Ausfuhrerstattungen für landwirtschaftliche Erzeugnisse im Rahmen der Verordnung (EWG) Nr. 3665/87 wurde bereits mit der Verordnung (EG) Nr. 2945/94 der Kommission vom 2. Dezember 1994 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3665/87 über gemeinsame Durchführungsvorschriften für Ausfuhrerstattungen bei landwirtschaftlichen Erzeugnissen hinsichtlich Sanktionen und der Rückforderung zu Unrecht gezahlter Beträge, ABl. Nr. L 310 vom 3. Dezember 1994, Seiten 0057 bis 0059, eingeführt. Die Erwägungsgründe dieser Verordnung, die eine der im Beschwerdefall anzuwendenden Fassung des Art. 11 der Verordnung (EWG) Nr. 3665/87 durch die Verordnung (EG) Nr. 495/97 vergleichbare Rechtslage schuf, lauten wie folgt (auszugsweise):

"Nach der geltenden Gemeinschaftsregelung werden Ausfuhrerstattungen einzig und allein an Hand objektiver Kriterien gewährt, die insbesondere Quantität, Art und Merkmale des Ausfuhrerzeugnisses sowie seine geographische Bestimmung betreffen. Da auf Grund der bisherigen Erfahrungen insbesondere zu Lasten des Gemeinschaftshaushalts gehende Unregelmäßigkeiten und Betrugsfälle stärker bekämpft werden sollten, müssen zu Unrecht gezahlte Beträge zurückgefordert und Sanktionen vorgesehen werden, welche die Ausführer veranlassen, das Gemeinschaftsrecht einzuhalten.

Damit die Ausfuhrerstattungen ordnungsgemäß gewährt werden, müssen Sanktionen unabhängig vom Anteil subjektiver Schuld verhängt werden. Von der Verhängung einer Sanktion sollte jedoch insbesondere dann abgesehen werden, wenn es sich um einen offensichtlichen, von der zuständigen Behörde anerkannten Irrtum handelt. Vorsatz ist jedoch stärker ahnden.

Die Angaben eines Ausführers könnten, sofern der wahre Sachverhalt nicht erkannt wird, unrechtmäßige Zahlungen zur Folge haben. Wird der wahre Sachverhalt festgestellt, so erscheint es angemessen, den Ausführer nach Maßgabe des Betrags zu bestrafen, den er sonst zu Unrecht erhalten hätte. Bewusst falsche Angaben sollten billigerweise noch schärfer geahndet werden.

...

Die bisher gesammelten Erfahrungen, die in diesem Zusammenhang festgestellten Unregelmäßigkeiten und insbesondere die Betrugsfälle zeigen, dass eine solche Maßnahme sowohl erforderlich als auch angemessen ist, dass sie hinreichend abschreckend sein wird und dass sie in allen Mitgliedsstaaten einheitlich angewandt werden muss.

..."

Der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften (EuGH) hat zu den Sanktionen nach Art. 11 der Verordnung Nr. 3665/87 in der Fassung durch die eben genannte Verordnung (EG) Nr. 2945/94 in seinem Urteil vom 11. Juli 2002 in der Rechtssache C-210/00, Käserei Champignon Hofmeister GmbH & Co KG gegen Hauptzollamt Hamburg-Jonas, Stellung genommen (vgl. Sammlung der Rechtsprechung 2002, Seite I-06453). Er hat darin u.a. ausgesprochen, dass die in Art. 11 Abs. 1 Unterabsatz 1 Buchstabe a) der Verordnung Nr. 3665/87 über gemeinsame Durchführungsvorschriften für Ausfuhrerstattungen bei landwirtschaftlichen Erzeugnissen in der Fassung der Verordnung Nr. 2945/94 vorgesehene Sanktion, die in der Zahlung einer Geldbuße besteht, die sich nach der Höhe des Betrages bemisst, den der Wirtschaftsteilnehmer, der in seinem Ausfuhrerstattungsantrag falsche Angaben gemacht hat, zu Unrecht erhalten hätte, wenn die zuständigen Behörden diese Unregelmäßigkeit nicht entdeckt hätten, Bestandteil der Ausfuhrerstattungsregelung ist und keinen strafrechtlichen Charakter besitzt. Daraus folge, dass der Grundsatz "nulla poena sine culpa" auf diese Sanktion nicht anwendbar sei (vgl. Randnummern 43 bis 44); er hat weiters ausgesprochen, dass die hier vorgesehene Sanktion, die in der Zahlung einer Geldbuße durch den Ausführer besteht, der, wenn auch in gutem Glauben, eine unrichtige Erklärung abgegeben hat, nicht gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verstoße, da sie weder als zur Verwirklichung des von der Gemeinschaftsregelung verfolgten Zieles, nämlich der Bekämpfung der Unregelmäßigkeiten und Betrugsfälle, ungeeignet betrachtet werden könne, noch dass sie über das zur Erreichung dieses Zieles Erforderliche hinausgehe. Insbesondere heißt es in dem erwähnten Urteil:

"61: Diese Begründungserwägungen (Anmerkung: der Verordnung Nr. 2945/94) betonen zu Recht die mit dem Nachweis einer betrügerischen Absicht zusammenhängenden Schwierigkeiten. Da die Behörden nämlich nur über Daten in Bezug auf das Erzeugnis und seine Bestimmung verfügen und der Ausführer oft das letzte Glied in einer Kette von Käufern und Wiederverkäufern ist, besteht tatsächlich die Gefahr, dass er sich der Verantwortung für die Unrichtigkeit seiner Erklärung, die u.U. auf einem Irrtum, einer Sorgfaltswidrigkeit oder einem Betrug an einer Stelle dieser Kette beruht, entziehen könnte.

62: Artikel 11 der Verordnung Nr. 3665/87 macht also den Ausführer unter Androhung von Sanktionen ... gerade deshalb für die Richtigkeit der Erklärung verantwortlich, um seiner Rolle als letzter in der Kette von der Herstellung über die Verarbeitung bis zur Ausfuhr von landwirtschaftlichen Erzeugnissen Rechnung zu tragen.

63: Es wird nicht bestritten, dass es schwierig ist, zutreffende Erklärungen abzugeben. Die Pflicht, die Richtigkeit der Erklärung zu garantieren, sollte den Ausführer jedoch dazu veranlassen, Kontrollen des zur Ausfuhr angemeldeten Erzeugnisses vorzunehmen, die hinsichtlich ihres Umfangs und ihrer Häufigkeit angemessen sind. ...

66: Dass das nationale Recht oder das Gemeinschaftsrecht andere Sanktionen vorsehen und dass der Ausführer schon allein durch die bloße Rückzahlung der Ausfuhrerstattung einen finanziellen Verlust erleidet, belegt keinesfalls, dass die in Artikel 11 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe a) der Verordnung Nr. 3665/87 vorgesehene Sanktion nicht erforderlich ist. Die im Bereich der Ausfuhrerstattung festgestellten Unregelmäßigkeiten und Betrugsfälle, die in der

5. Begründungserwägung der Verordnung Nr. 2945/94 erwähnt werden, beweisen im Gegenteil, dass diese sonstigen Sanktionen und die Rückzahlung allein der Ausfuhrerstattung nicht hinreichend abschreckend gewirkt und nicht ausgereicht haben, um die Ausführer dazu zu veranlassen, für die Einhaltung des Gemeinschaftsrechts zu sorgen.

67: Schließlich ergibt sich die Verhältnismäßigkeit der Sanktion aus der Unterscheidung in Artikel 11 der Verordnung Nr. 3665/87 zwischen vorsätzlich begangenen Unregelmäßigkeiten und anderen Unregelmäßigkeiten, aus den zahlreichen in dieser Vorschrift vorgesehenen Fallgruppen, in denen die Sanktion nicht anwendbar ist, wie denen der höheren Gewalt, und den Bezug zwischen der Höhe der Sanktion und der Höhe des Schadens, der dem Gemeinschaftshaushalt entstanden wäre, wenn die Unregelmäßigkeit nicht entdeckt worden wäre. ..."

2.3.4. Das Beschwerdevorbringen lässt sich dahin zusammenfassen, dass die belangte Behörde zu Unrecht davon ausgegangen sei, der Beschwerdeführer habe vorsätzlich falsche Angaben gemacht. Komme demnach nicht Artikel 11 Absatz 1 Unterabsatz 1 lit. b, sondern Artikel 11 Absatz 1 Unterabsatz 1 lit. a der Verordnung (EWG) Nr. 3665/87 zur Anwendung, sei zu prüfen, ob nicht der demzufolge nur einfache Sanktionsbetrag nach

Artikel 11 Absatz 1 Unterabsatz 3 Buchstabe c leg. cit. zu entfallen habe, weil ein Fall eines offensichtlichen, von der zuständigen Behörde anerkannten Irrtums vorliege.

Der Beschwerdeführer bestreitet daher - zutreffend - nicht mehr, dass grundsätzlich eine Sanktion nach der Bestimmung des Artikels 11 leg. cit. zu verhängen war, wenn kein "offensichtlicher Irrtum" vorgelegen wäre (vgl. auch Artikel 11 Absatz 1 Unterabsatz 5 erster Satz leg. cit.).

2.3.5. Unstrittig ist, dass der gegenständliche Antrag auf Ausfuhrerstattung für den Export der nicht erstattungsfähigen Ware vom 23. April 1997 von einer Mitarbeiterin im Betrieb des Beschwerdeführers ausgefüllt und mit Eingabe vom 17. Juli 1997 überreicht wurde. Da der Beschwerdeführer nie vorgebracht hat, diese Mitarbeiterin sei zur Stellung des Erstattungsantrages nicht berechtigt gewesen, muss er sich diese Handlung zurechnen lassen. Zu prüfen ist daher, ob der objektiv unrichtige Angaben enthaltende Antrag "vorsätzlich falsch" gemacht wurde. Dabei ist zu berücksichtigen, dass der gegenständliche Antrag firmenmäßig gezeichnet wurde; als Bearbeiter erscheint dabei der nach dem Handelsregisterauszug zu diesem Zeitpunkt als Einzelprokurist zeichnungsberechtigte Sohn des Beschwerdeführers auf. Diesem aber musste nach dem Vorgefallenen (das immerhin zur Einleitung eines gerichtlichen Strafverfahrens führte) bekannt sein, dass die im Antrag aufscheinenden Waren in Wirklichkeit nicht ausgeführt worden waren. Selbst dann, wenn man entsprechend dem Vorbringen des Beschwerdeführers davon ausgehen wollte, dass die erwähnte Mitarbeiterin infolge Abwesenheit aus dem Betrieb des Beschwerdeführers von den Vorfällen keine Kenntnis hatte und daher irrtümlich das gegenständliche Antragsformular ausfüllte, konnte die Behörde - ausgehend von der Kontrollpflicht des Beschwerdeführers - im Hinblick auf die Unterschriften und die Anführung des Sohnes des Beschwerdeführers als Bearbeiter davon ausgehen, dass der (objektiv falsche Angaben enthaltende) vorliegende Antrag auf Ausfuhrerstattung mit Wissen und Willen von Personen gestellt wurde, deren Handeln dem Beschwerdeführer zurechenbar ist. Die belangte Behörde hat daher schon deshalb im Ergebnis zutreffend vorsätzliches Handeln angenommen. Die Frage, ob überhaupt eine Bindung der Behörde an den Freispruch des Sohnes des Beschwerdeführers im gerichtlichen Strafverfahren bestehen konnte, war schon deshalb nicht weiter zu beurteilen, weil dieses eine andere Person und einen teilweise anderen Sachverhalt betraf.

Einer Befassung des EuGH zur Klärung des Begriffes "Vorsatz" bedurfte es dabei nicht, weil nicht zu erkennen ist, dass das Verständnis dieses Ausdruckes im hier gegebenen Zusammenhang anders als der klare Wortsinn sein könnte.

Ist demnach aber davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer den Tatbestand des Artikels 11 Abs. 1 Unterabsatz 1 Buchstabe b) verwirklicht hat, erübrigt sich eine Beurteilung, ob allenfalls ein "offensichtlicher Irrtum" im Sinne des Artikels 11 Absatz 1 Unterabsatz 3 Buchstabe c) leg. cit. vorliegt, da diese Bestimmung nach dem eindeutigen Wortlaut nur dann zum Tragen kommt, wenn eine Sanktion im Sinne des Artikels 11 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe a) ansonsten zur Anwendung zu kommen hätte.

2.4. Aus den dargelegten Erwägungen ergibt sich, dass der Beschwerdeführer durch den zur hg. Zl. 2000/17/0028 angefochtenen Bescheid in seinen Rechten weder wegen der geltend gemachten noch wegen einer vom Verwaltungsgerichtshof aus eigenem aufzugreifenden Rechtswidrigkeit verletzt worden ist.

Die Beschwerde zu Zl. 2000/17/0028 war infolge dessen gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

2.5. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003, wobei zu berücksichtigen war, dass die Akten für beide Beschwerdeverfahren (hg. Zl. 2000/17/0027 und hg. Zl. 2000/17/0028) gemeinsam vorgelegt wurden und gleichfalls eine gemeinsame Gegenschrift erstattet wurde.

2.6. Soweit Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes zitiert wurden, die in der Amtlichen Sammlung der Erkenntnisse (und Beschlüsse) dieses Gerichtshofes nicht veröffentlicht sind, wird auf Artikel 14 Abs. 4 (und 7) der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtshofes, BGBl. Nr. 45/1965, hingewiesen. Wien, am 5. November 2003

Schlagworte

Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Grundsätzliches zur Parteistellung vor dem VwGH Allgemein

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2000170027.X00

Im RIS seit

03.12.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten