Norm
KSchG §20Rechtssatz
Die Umsatzsteuer ist als Teil des Kaufpreises bei der Schadensermittlung zu veranschlagen. Nachträgliche, sich aus einer allfälligen Uneinbringlichkeit der Forderung für die Lieferfirma ergebende steuerrechtliche Folgen haben auf den im Verlust der herausgelockten Ware bestehenden Betrugsschaden ebensowenig Einfluß wie eine allfällige zivilrechtliche Unklagbarkeit einer nicht geleisteten Mindestanzahlung (§ 20 Abs 2 KSchG).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0065699Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
25.04.2017