RS OGH 1987/3/6 14Ob184/86

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 06.03.1987
beobachten
merken

Norm

AngG §10 III
AngG §11
AngG §14

Rechtssatz

Wurde bei der Berechnung der Provision nicht auf die Gesamtheit jener Geschäfte abgestellt, die während der Dauer des Dienstverhältnisses zustandekamen, sondern auf den im vereinbarten Gebiet während der Dauer des Dienstverhältnisses erzielten Umsatz, spricht dies für die Annahme einer an eine Gewinnbeteiligung angenäherten Umsatzprovision.

Entscheidungstexte

Schlagworte

SW: Belohnung, Vergütung, Angestellte, Bemessung, Ausmaß, Höhe, Zeitraum, Beteiligung, Vermittlung, Vertreter, Tantieme

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0028035

Dokumentnummer

JJR_19870306_OGH0002_0140OB00184_8600000_003
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten