Norm
AngG §10 IIIRechtssatz
Wurde bei der Berechnung der Provision nicht auf die Gesamtheit jener Geschäfte abgestellt, die während der Dauer des Dienstverhältnisses zustandekamen, sondern auf den im vereinbarten Gebiet während der Dauer des Dienstverhältnisses erzielten Umsatz, spricht dies für die Annahme einer an eine Gewinnbeteiligung angenäherten Umsatzprovision.
Entscheidungstexte
Schlagworte
SW: Belohnung, Vergütung, Angestellte, Bemessung, Ausmaß, Höhe, Zeitraum, Beteiligung, Vermittlung, Vertreter, TantiemeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0028035Dokumentnummer
JJR_19870306_OGH0002_0140OB00184_8600000_003