RS OGH 1987/3/6 14Ob184/86, 8ObA2046/96g, 9ObA27/98f, 9ObA202/01y

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Veröffentlicht am 06.03.1987
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Norm

AngG §10 III
AngG §14

Rechtssatz

Die Umsatzprovision ist eine Beteiligung an dem Wert sämtlicher Geschäfte eines Unternehmens oder einer Abteilung; ihre Höhe ist nicht allein von der Leistung des Provisionsberechtigten, sondern auch der übrigen Mitarbeiter abhängig. Sie steht zwischen Provision und Gewinnbeteiligung (Tantieme). Ist sie der Gewinnbeteiligung angenähert, stehen für die Zeit nach Beendigung des Dienstverhältnisses keine weiteren Provisionsansprüche zu, auch wenn aus abgeschlossenen Verträgen nach Beendigung des Dienstverhältnisses noch Umsätze anfallen.

Entscheidungstexte

  • 14 Ob 184/86
    Entscheidungstext OGH 06.03.1987 14 Ob 184/86
    Veröff: JBl 1987,601 = RdW 1987,379 = Arb 10613
  • 8 ObA 2046/96g
    Entscheidungstext OGH 30.01.1997 8 ObA 2046/96g
    nur: Die Umsatzprovision ist eine Beteiligung an dem Wert sämtlicher Geschäfte eines Unternehmens oder einer Abteilung; ihre Höhe ist nicht allein von der Leistung des Provisionsberechtigten, sondern auch der übrigen Mitarbeiter abhängig. Sie steht zwischen Provision und Gewinnbeteiligung (Tantieme). (T1); Beisatz: Die Provision ist eine meist in Prozenten ausgedrückte Beteiligung am Wert solcher (einzelner) Geschäfte des Arbeitgebers, die durch die Tätigkeit (Vermittlung oder Abschluß) eines Angestellten zustande gekommen sind; sie richtet sich nach dem Ergebnis der Arbeit, ist also Leistungsentgelt, das vorwiegend vom persönlichen Geschick und der Ausdauer des Angestellten, aber auch von den Marktgegebenheiten abhängt. Bei einer Gewinnbeteiligung ist hingegen bedungen, daß das Entgelt ganz oder zum Teil in einem Anteil am Gewinn aus allen oder aus bestimmten Geschäften (zB einer Filiale oder einer einzelnen Abteilung) besteht, oder daß der Gewinn in anderer Art für die Höhe des Entgelts maßgebend sein soll. (T2) Veröff: SZ 70/20
  • 9 ObA 27/98f
    Entscheidungstext OGH 01.04.1998 9 ObA 27/98f
    nur T1; Veröff: SZ 71/64
  • 9 ObA 202/01y
    Entscheidungstext OGH 24.10.2001 9 ObA 202/01y
    Vgl aber; nur T1; Beisatz: Die Umsatzprovision ist als Entgelt zu beurteilen. (T3) Beisatz: Die Verdienstlichkeit für Geschäfte, welche sich erst nach dem Beenden des Dienstverhältnisses auswirken, ist für das Entstehen eines Provisionsanspruches nicht maßgeblich. (T4) Beisatz: Wird für die Ermittlung der Umsatzgröße ein längerfristiger Zeitraum gewählt und das Dienstverhältnis vor dessen Ablauf beendet, steht gemäß § 16 Abs 1 AngG ein Anspruch auf einen Provisionsteil zu, der dem Verhältnis zwischen der Dienstperiode, für die die Entlohnung gewährt wird und der zurückgelegten Dienstzeit entspricht. (T5). Beisatz: Hier: Ein halbes Jahr/fünf Monate. (T6)

Schlagworte

SW: Angestellte, Entgelt, Lohn, Gehalt, Auflösung, Höhe, Berechnung, Bemessung, Umfang, Ende, Vergütung, commis interesse

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0028027

Dokumentnummer

JJR_19870306_OGH0002_0140OB00184_8600000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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