Norm
AngG §10 IIIRechtssatz
Die Umsatzprovision ist eine Beteiligung an dem Wert sämtlicher Geschäfte eines Unternehmens oder einer Abteilung; ihre Höhe ist nicht allein von der Leistung des Provisionsberechtigten, sondern auch der übrigen Mitarbeiter abhängig. Sie steht zwischen Provision und Gewinnbeteiligung (Tantieme). Ist sie der Gewinnbeteiligung angenähert, stehen für die Zeit nach Beendigung des Dienstverhältnisses keine weiteren Provisionsansprüche zu, auch wenn aus abgeschlossenen Verträgen nach Beendigung des Dienstverhältnisses noch Umsätze anfallen.
Entscheidungstexte
Schlagworte
SW: Angestellte, Entgelt, Lohn, Gehalt, Auflösung, Höhe, Berechnung, Bemessung, Umfang, Ende, Vergütung, commis interesseEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0028027Dokumentnummer
JJR_19870306_OGH0002_0140OB00184_8600000_001