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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);Norm
BAO §236 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Puck und die Hofräte Dr. Höfinger, Dr. Holeschofsky, Dr. Köhler und Dr. Zens als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Racek, über die Beschwerde des WP in R, vertreten durch Dr. Ronald Rast und Dr. Christian Werner, Rechtsanwälte in 1010 Wien, Lugeck 1/1/4, gegen den Bescheid des Präsidenten des Oberlandesgerichtes Wien vom 9. Juli 2003, Zl. Jv 50331-33a/02, betreffend den Nachlass von Gerichtsgebühren, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund (Bundesministerium für Justiz) Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
1.1. Der Beschwerdeführer wurde mit dem durch den Obersten Gerichtshof am 22. Mai 2001 zu 14 Os 18/01 bestätigten Urteil des Landesgerichtes Klagenfurt als Schöffengericht vom 23. Oktober 2000, 18 Vr 2301/00-387, wegen der Verbrechen der als Beitragstäter verübten Untreue nach den §§ 12, 153 Abs. 1 und 2 zweiter Fall StGB und des schweren Betruges nach den §§ 146, 147 Abs. 1 Z 1 und Abs. 3 StGB zu einer Freiheitsstrafe und gemäß § 389 Abs. 1 StPO zum Kostenersatz verurteilt, wobei dem Schuldspruch in der Zeit von 1991 bis 1994 gesetzte Manipulationen bei der Abrechnung verlegter Kabelschutzrohre sowie der errichteten Steinkeile in näher bezeichneten Baulosen der Karawankenautobahn zu Grunde lagen. Im Verfahren wurden unter anderem zwei Gutachter beigezogen.
1.2. Mit Beschluss des Landesgerichtes Klagenfurt vom 22. November 2001 bestimmte der Vorsitzende des Schöffengerichtes die vom Beschwerdeführer (zum Teil zur ungeteilten Hand mit einem abgesondert Verfolgten) zu ersetzenden Gebühren der Sachverständigen mit insgesamt S 2,532.631,80. Die dagegen an das Oberlandesgericht Graz erhobene Beschwerde blieb erfolglos (Beschluss des Oberlandesgerichtes Graz vom 17. Jänner 2002, 9 Bs 360/01).
1.3. Der Beschwerdeführer stellte daraufhin am 22. Februar 2002 den Antrag, "zur Vermeidung besonderer Härte gemäß § 399 Abs. 1 StPO und § 9 GEG eine der Höhe nach tragbare Gesamtleistung festzustellen und dem Verurteilten die Zahlung dieser Beträge in Raten, die ihm ein Fortleben sichern, zu gestatten."
Mit dem Zahlungsauftrag des Landesgerichtes Klagenfurt vom 25. Jänner 2002 sei dem Beschwerdeführer aufgetragen worden, einen Gesamtbetrag von EUR 184.060,53 binnen 14 Tagen zu bezahlen. Einer Zahlungsaufforderung in diesem Umfang sei der Beschwerdeführer "- naturgemäß -" nicht in der Lage nachzukommen.
Der Beschwerdeführer sei bei der I. GmbH in Deutschland beschäftigt; sein Nettoeinkommen betrage ca. S 40.000,-- monatlich, er habe Sorgepflichten für die Ehegattin und ein 16- jähriges Kind.
Das Einfamilienhaus, das er "besitze", sei mit S 1,4 Mio. belastet. Vom monatlichen Einkommen müssten die "naturgemäß" wesentlich höheren Aufenthaltskosten im Ausland bezahlt werden. Unter Berücksichtigung dieser Umstände sei es eine besondere Härte, wenn die Einbringungsmaßnahmen sich gegen das Vermögen, insbesondere das Einfamilienhaus, richteten oder gar eine Pfändung bis zum Existenzminimum vorgenommen würde.
Das gegenständliche Strafverfahren sei in einer "besonderen Breite" geführt worden, insbesondere weil ursprünglich eine große Anzahl von Beschuldigten oder Verdächtigten vorhanden gewesen sei und deren Mitwirkung an strafbaren Handlungen habe festgestellt werden müssen; eine gegenteilige Annahme, es hätte sich die Tätigkeit der Sachverständigen ausschließlich auf die Widerlegung der Verantwortung des Beschwerdeführers bezogen, sei nicht richtig, weil es immer um die Gesamtaufklärung des Sachverhaltes gegangen sei.
Das Strafverfahren habe ergeben, dass der Beschwerdeführer aus den strafbaren Handlungen keinen wie immer gearteten Vorteil gezogen habe; es wäre schon aus diesem Grunde als besondere Härte anzusehen, wenn ihm nun die Bezahlung der gesamten Sachverständigengebühren auferlegt würde. Es werde auch darauf hingewiesen, dass die Höhe dieser Sachverständigengebühren den Wert des "mühsam erworbenen Vermögens" des Beschwerdeführers weit übersteige, sodass die Pflicht, aus diesem Vermögen solche Gebühren zu tragen, einer Enteignung gleichkommen würde.
1.4. In der Folge stellte der Beschwerdeführer am 6. Mai 2002 einen (neuerlichen) Antrag, in dem er anbot, einen Teilbetrag von EUR 61.353,33 zur gänzlichen Abstattung der Kostenschuld aufzubringen und gegen Zahlung dieser Teilsumme den darüber hinausgehenden Restbetrag als "uneinbringlich" zu erklären.
Unter teilweiser Wiederholung des bereits Vorgebrachten führte der Beschwerdeführer aus, er beziehe ein monatliches Einkommen von S 45.000,-- netto, sei für ein 16-jähriges Kind sorgepflichtig und besitze ein Einfamilienhaus, das mit S 1,3 Mio. belastet worden sei. Es sei jedoch nunmehr zu berücksichtigen, dass er auf Grund der Verurteilung des Landesgerichtes Klagenfurt und nach Ablauf des Strafaufschubes die über ihn verhängte Strafe (den unbedingt verhängten Strafteil) im Ausmaß von zehn Monaten antreten müsse und in dieser Zeit ohne Einkommen bleibe. Überdies sei der Beschwerdeführer nach Österreich versetzt worden, sein monatliches Einkommen werde sich auf die Hälfte des bisher verdienten Betrages reduzieren. Der Betrag von S 2,5 Mio. sei "bei einem normalverdienenden Bauingenieur mit mittlerer Schulbildung keineswegs einbringlich zu machen, da das durchschnittliche Gesamteinkommen in einem Zeitraum von etwa 10 Jahren nicht mehr als diese Summe" ausmache.
Für den Beschwerdeführer bedeute diese Verpflichtung zum Kostenersatz neben der Verbüßung der Strafe eine erhebliche Härte; sein Einkommen werde auf Jahre hinaus abgeschöpft, sodass eine normale Befriedigung seiner Lebensbedürfnisse unmöglich gemacht werde.
1.5. In der Folge erklärte der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 10. März 2003 ausdrücklich, seinen Antrag vom 6. Mai 2002 dahin zu "modifizieren", dass er nunmehr einen Teilbetrag von EUR 92.030,27 zur gänzlichen Abstattung der Kostenschuld aufbringen wolle; er begehre daher, dass gegen die Zahlung dieser Teilsumme der darüber hinausgehende Restbetrag als "uneinbringlich" erklärt werde.
In diesem Zusammenhang verwies er auf seine Ausführungen im Antrag vom 6. Mai 2002; auch nur einen Teil des Gesamtbetrages aufzubringen, bedeute für ihn eine besondere Härte. Es sei ihm "nunmehr unter erheblichem Mühen gelungen von Dritter Seite eine Zusage zu erhalten, einen Teilbetrag darlehensweise zu erhalten", sodass er sein Ansuchen entsprechend modifizieren habe können. Unter Berücksichtigung dieser Tatsache sowie der Vermögenslage des Beschwerdeführers, "insbesondere bei einer zukunftsorientierten Betrachtung derselben" sei das (nunmehrige) Ansuchen als "sozial und auch wirtschaftlich gerechtfertigt zu beurteilen".
1.6. Mit seinem vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid vom 9. Juli 2003 gab der Präsident des Oberlandesgerichtes Wien dem Antrag des Beschwerdeführers, diesem die mit Zahlungsauftrag des Landesgerichtes Klagenfurt vom 25. Jänner 2002 vorgeschriebenen Gerichtskosten im Betrag von EUR 184.060,53 gemäß § 9 Abs. 2 GEG "1. teilweise nachzulassen 'eine der Höhe nach tragbare Gesamtleistung festzustellen' und
2. die Zahlung dieser Beträge in Raten zu bewilligen", nicht statt.
Der Beschwerdeführer habe in Beantwortung des Schreibens des Leiters der Einbringungsstelle beim Oberlandesgericht Wien vom 30. Oktober 2002 seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse dahin präzisiert, dass ein Nettoeinkommen von EUR 3.890,-- monatlich zuzüglich etwa EUR 5.000,-- Urlaubs- und Weihnachtsgeld vorliege. Der Antragsteller (Beschwerdeführer) sei im "Besitz" einer näher genannten Liegenschaft und habe keine Sorgepflichten. Er habe Schulden in der Höhe von EUR 41.530,72 bei einer Bausparkasse und von EUR 34.521,05 beim Land Kärnten. Seine monatlichen Belastungen betrügen (näher aufgeschlüsselt) insgesamt 2.690,16 EUR (darin etwa Kreditrückzahlungen sowie Lebenshaltungskosten und Bekleidung). Der Beschwerdeführer verfüge über ein Bankguthaben von EUR 4.300,-- und Einlagebücher über EUR 4.554,--.
Am 23. Mai 2003 habe der Beschwerdeführer einen Lohnzettel der S-AG betreffend den Zeitraum 1. Juni 2002 bis 31. Dezember 2002 und einen Bruttobezug von EUR 57.020,40, eine besondere Lohnsteuerbescheinigung für das Kalenderjahr 2002 des Finanzamtes Köln/Altstadt für die Dauer des Dienstverhältnisses bei der I. GmbH in der Zeit vom 1. Jänner bis 31. Mai 2002 (Bruttobezug EUR 52.223,18) sowie eine Bestätigung der H-Bank vom 12. Februar 2003 über einen aushaftenden Darlehensrest von EUR 34.697,15 vorgelegt und bekannt gegeben, dass der Wert seiner näher genannten Liegenschaft EUR 210.000,-- betrage. Der Beschwerdeführer habe am 17. Mai 2002 die Haft angetreten und sei im Zuge der Weihnachtsbegnadigung am 17. Dezember 2002 aus der Haft entlassen worden.
Mit Beschluss des Landesgerichtes Klagenfurt vom 8. Juli 2002 sei der Antrag des Beschwerdeführers, die auferlegten Kosten im Wege eines Teilnachlasses für uneinbringlich zu erklären, abgewiesen worden.
Rechtlich gesehen könnten Stundung (Ratenzahlung) und Nachlass auf Antrag des Zahlungspflichtigen auch für Gebühren und Kosten im Strafverfahren bewilligt werden, soweit diese Kosten nicht vom Gericht für uneinbringlich erklärt worden seien und daher von ihrer Einbringung überhaupt abzusehen sei.
Wenn sich der Beschwerdeführer darauf berufe, dass er keine Vorteile aus der strafbaren Handlung für sich gezogen habe und eine Bereicherung von den Gerichten nicht angenommen worden sei, so sei darauf zu verweisen, dass nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes in der Regel eine mit der Einbringung der Gerichtsgebührenforderung verbundene, die Behörde zum Nachlass berechtigende "besondere Härte" nicht allein aus Umständen abgeleitet werden könne, die die Entstehung der Gebührenpflicht möglicherweise als unbillig erschienen ließen, zumal § 9 Abs. 2 GEG nicht darauf abstelle, wieso es zur Gebührenvorschreibung gekommen sei, sondern darauf, ob die Einziehung eine besondere Härte für den Zahlungspflichtigen bilde. Die Umstände, weshalb es zu der Gebührenvorschreibung gekommen sei, seien daher für das Nachlassverfahren ohne Relevanz.
Aber auch soweit sich der Beschwerdeführer unter Hinweis auf seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse auf den Nachlassgrund der besonderen Härte berufe, sei dies nach der Rechtsprechung zu § 9 Abs. 2 GEG nicht berechtigt. Er habe vom 1. Jänner bis zum 31. Mai 2002 ein Bruttoeinkommen von EUR 52.223,18 und in der Zeit vom 1. Juni 2002 bis 31. Dezember 2002 ein solches von EUR 57.020,40 bezogen. Er sei Eigentümer einer näher genannten Liegenschaft, deren Wert mit EUR 210.000,-- beziffert werde; die Ehefrau verfüge über kein eigenes Einkommen. Den unbedingt verhängten Strafteil habe der Beschwerdeführer bereits verbüßt.
Bezogen auf den vorliegenden Fall ergebe sich, dass in Anbetracht der vorliegenden Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Beschwerdeführers in der Einbringung des Betrages von EUR 184.060,53 keine besondere Härte im Sinne des § 9 Abs. 2 GEG erblickt werden könne; daran ändere auch das aushaftende Darlehen des Landes Kärnten im Betrag von EUR 34.420,-- und die mitgeteilten monatlichen Belastungen nichts.
Die vorgeschriebene Zahlungsfrist könne auf Antrag verlängert oder die Entrichtung in Teilbeträgen gestattet werden, wenn die Einbringung mit einer besonderen Härte für den Zahlungspflichtigen verbunden wäre und entweder durch die Stundung die Einbringung nicht gefährdet oder Sicherheit geleistet werde. Es müssten demnach - so die Begründung des Bescheides der belangten Behörde weiter - zwei Tatbestandsvoraussetzungen kumulativ gegeben sein, um eine Stundung zu rechtfertigen; einerseits müsse die besondere Härte vorliegen, andererseits dürfe die Einbringung nicht gefährdet sein. Fehle nur eine dieser beiden Voraussetzungen, könne die Stundung nicht bewilligt werden. Im Beschwerdefall seien keine Sicherheitsleistungen angeboten worden. Die Einbringlichkeit der Gerichtskosten wäre bei einem (angegebenen) Jahresbruttoeinkommen von EUR 109.243,58 und den angeführten Bankguthaben durch die Bewilligung einer Ratenzahlung (somit) gefährdet. Der Beschwerdeführer gebe selbst an, dass ein Betrag von EUR 184.060,53 bei einem "normalverdienenden Bauingenieur mit mittlerer Schulbildung keineswegs einbringlich zu machen" sei. Das Wohnhaus sei mit S 1,3 Mio. belastet, sodass bei einem Wert von EUR 210.000,-- im Falle einer Zwangsversteigerung zuerst die Bankschulden befriedigt werden müssten. Die Stundung einer Abgabe, deren Einbringung gefährdet sei, komme nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht in Betracht.
1.7. Der Beschwerdeführer bekämpft diesen Bescheid vor dem Verwaltungsgerichtshof wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes wie auch wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften. Er erachtet sich durch den angefochtenen Bescheid in seinem gesetzlich gewährleisteten subjektiven Recht auf Erlassung einer fehlerfreien Ermessensentscheidung sowie auf Nachlass von Gerichtskosten gemäß § 9 Abs. 1 und 2 GEG verletzt.
1.8. Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und eine Gegenschrift mit dem Antrag erstattet, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.
2.0. Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
2.1. § 9 des Gerichtlichen Einbringungsgesetzes 1962, BGBl. Nr. 288, in der Fassung durch BGBl. I Nr. 131/2001 (GEG), regelt die Stundung und den Nachlass von Gebühren und Kosten des gerichtlichen Verfahrens. Die Abs. 1 und 2 dieser Gesetzesbestimmung lauten wie folgt:
"(1) Auf Antrag kann die vorgeschriebene Zahlungsfrist verlängert oder die Entrichtung in Teilbeträgen gestattet werden (Stundung), wenn die Einbringung mit besonderer Härte für den Zahlungspflichtigen verbunden wäre und entweder die Einbringlichkeit durch die Stundung nicht gefährdet oder Sicherheit geleistet wird. Wird eine Rate nicht oder verspätet bezahlt, so wird die Stundung wirkungslos (Terminverlust).
(2) Gebühren und Kosten können auf Antrag nachgelassen werden, wenn die Einbringung mit besonderer Härte für den Zahlungspflichtigen verbunden wäre oder wenn der Nachlass im öffentlichen Interesse gelegen ist."
2.2.1. Der Beschwerdeführer hat als Beschwerdepunkt (§ 28 Abs. 1 Z 4 VwGG) - nur - angeführt, dass er sich durch die Nichtgewährung des Nachlasses in seinen Rechten verletzt erachtet. Er führt weiters in der Beschwerde aus, warum - seiner Ansicht nach - die belangte Behörde von dem ihr zukommenden Ermessen unrichtig Gebrauch gemacht habe.
Bei der Vorschrift des § 9 Abs. 2 GEG handelt es sich um eine Ermessensvorschrift, doch ist das Recht der Behörde, von diesem Ermessen Gebrauch zu machen, vom Vorliegen einer der beiden im Gesetz genannten Alternativvoraussetzungen abhängig. Hinsichtlich des Tatbestandselements der "besonderen Härte" kommt nach der hg. Rechtsprechung sowohl eine besondere Härte infolge einer sachlichen Unbilligkeit der Einbringung als auch eine solche infolge Vorliegens individueller Gründe in Betracht, die die Einbringung der gesetzmäßig vorgeschriebenen Gerichtsgebühren als besondere Härte erschienen ließen. Diese Voraussetzung hat die Justizverwaltungsbehörde in rechtlicher Gebundenheit zu beurteilen.
2.2.2. Eine sachliche Unbilligkeit der Abgabeneinhebung liegt nach der hg. Rechtsprechung zur vergleichbaren Regelung des § 236 BAO, welche ebenfalls auf die Unbilligkeit abstellt, vor, wenn im Einzelfall bei Anwendung des Gesetzes ein vom Gesetzgeber offenbar nicht beabsichtigtes Ergebnis eintritt. Eine tatbestandsmäßige Unbilligkeit im Einzelfall ist dann nicht gegeben, wenn nur eine Auswirkung der allgemeinen Rechtslage festzustellen ist, die alle von dem betreffenden Gesetz erfassten Abgabepflichtigen in gleicher Weise trifft.
Ebenso wenig wie ein Ansuchen um Abgabennachsicht nach § 236 BAO oder einer vergleichbaren Regelung der Landesabgabenordnungen nicht damit begründet werden kann, dass die Abgabenvorschreibung zu Unrecht erfolgt sei, kann im Verfahren über die Einhebung der vorliegenden Gebühren eingewendet werden, dass die Verurteilung bzw. die Heranziehung zur Haftung für die Kosten des Strafverfahrens zu Unrecht erfolgt wäre (vgl. zum Ganzen betreffend Nachlass von Sachverständigengebühren das hg. Erkenntnis vom 23. Juni 2003, Zl. 99/17/0029, mwN).
Anhaltspunkte dafür, dass eine besondere Härte auf Grund einer sachlichen Unbilligkeit der Einbringung der Gerichtskosten bestehen könnte, liegen im Beschwerdefall im Hinblick auf die soeben dargelegte Rechtslage nicht vor.
2.2.3. In Ermangelung des Bestehens einer besonderen Härte infolge einer sachlichen Unbilligkeit der Einbringung wäre im Beschwerdefall der Nachlass aus dem Grund der besonderen Härte somit vom Vorliegen individueller Gründe abhängig, die die Eintreibung der gesetzmäßig vorgeschriebenen Gerichtskosten als besondere Härte erschienen ließen. Solche Gründe lägen etwa dann vor, wenn durch die Einbringung der Gerichtskosten der notwendige Unterhalt des Beschwerdeführers gefährdet wäre.
Wirtschaftliche Schwierigkeiten des Zahlungspflichtigen, die bloß vorübergehender Natur sind, rechtfertigen zwar die im § 9 Abs. 1 GEG vorgesehenen Zahlungserleichterungen wie Stundung oder Ratengewährung, sie bilden aber keine besondere Härte, die einen Nachlass der Gebühren und Kosten nach sich ziehen könnten (vgl. wiederum das bereits zitierte hg. Erkenntnis vom 23. Juni 2003, Zl. 99/17/0029, mwN).
Der Beschwerdeführer geht selbst davon aus, dass durch die Einbringung der Gerichtskosten sein notwendiger Unterhalt nicht gefährdet wäre.
Auch dann, wenn das (weitere) Vorbringen des Beschwerdeführers dahin zu verstehen sein sollte, dass er als "besondere Härte" die Einbringlichmachung der hier vorgeschriebenen Gerichtskosten zu einem im Hinblick auf seine Vermögenslage ungünstigen Zeitpunkt ansehen wollte, könnte doch darin nur das Vorliegen wirtschaftlicher Schwierigkeiten bloß vorübergehender Natur erblickt werden, behauptet der Beschwerdeführer doch nicht, etwa an der Rückzahlung der aushaftenden Verbindlichkeiten dauernd gehindert zu sein. Derartige Schwierigkeiten könnten aber nach dem Vorgesagten nur die Inanspruchnahme der in § 9 Abs. 1 GEG vorgesehenen Zahlungserleichterungen (allenfalls) rechtfertigen, nicht jedoch den endgültigen Nachlass der Gerichtskosten.
Soweit sich der Beschwerdeführer gegen die Einbringung der hier vorgeschriebenen Gerichtskosten mit der Begründung wendet, die (allenfalls drohende) Zwangsversteigerung der Liegenschaft, welche ihm gemeinsam mit seiner Ehegattin als Wohnung diene, bedeute einen Eingriff in das Vermögen unbeteiligter Dritter, nämlich seiner Ehegattin, geht diese Argumentation jedoch insofern ins Leere, als auch hier der vom Beschwerdeführer angesprochenen Gefahr der Fälligstellung der gegenständlichen wie auch der Forderungen der übrigen Gläubiger durch die Stundung der hier in Rede stehenden Zahlungsverpflichtung begegnet werden könnte; zur Abwendung dieser Gefahr ist der endgültige Nachlass der Gerichtskosten gleichfalls nicht erforderlich (vgl. auch hiezu wiederum das bereits zitierte hg. Erkenntnis vom 23. Juni 2003, Zl. 99/17/0029).
2.3. Im Hinblick auf den unmissverständlichen Spruchpunkt 2 des angefochtenen Bescheides, der - übrigens im Einklang mit dem Antrag des Beschwerdeführers vom 22. Februar 2002 - die Ratenzahlung der nach einem Nachlass verbleibenden Beträge behandelt ("die Zahlung dieser Beträge in Raten zu bewilligen"), ist davon auszugehen, dass die belangte Behörde damit die Ratenzahlung hinsichtlich des nach einem allfälligen Nachlass verbleibenden Betrages abgelehnt hat. Hat aber die Behörde gemäß Spruchpunkt 1 des angefochtenen Bescheides den Antrag auf Gewährung eines Nachlasses überhaupt abgewiesen, kann der Beschwerdeführer durch die Nichtgewährung von Raten aus dem sich nach Gewährung eines Nachlasses ergebenden Betrag nicht beschwert sein. Der Beschwerdeführer hat zutreffend daher als Beschwerdepunkt auch (nur) die Nichtgewährung des Nachlasses angeführt. Einem (neuerlichen) Antrag auf Stundung oder Ratenzahlung (betreffend den gesamten vorgeschriebenen Betrag) steht daher dieser Spruchteil nicht entgegen.
2.4. Aus den dargelegten Erwägungen ergibt sich, dass der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid in seinen Rechten weder wegen der geltend gemachten noch wegen einer vom Verwaltungsgerichtshof aus eigenem aufzugreifenden Rechtswidrigkeit verletzt worden ist.
Die Beschwerde war infolge dessen gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
2.5. Von der Durchführung der beantragten mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 1 Z 6 VwGG Abstand genommen werden, weil die Schriftsätze der Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens und die dem Verwaltungsgerichtshof vorgelegten Akten des Verwaltungsverfahrens erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtsache nicht erwarten lässt. Die Durchführung der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof war auch nicht unter dem Aspekt des Art. 6 MRK erforderlich, weil diese Gebührenangelegenheit nicht "civil rights" betrifft.
2.6. Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003.
2.7. Soweit Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes zitiert wurden, die in der Amtlichen Sammlung der Erkenntnisse und Beschlüsse dieses Gerichtshofes nicht veröffentlicht sind, wird auf Art. 14 Abs. 4 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtshofes, BGBl. Nr. 45/1965, hingewiesen.
2.8. Es wird weiters darauf hingewiesen, dass die Beendigung des Beschwerdeverfahrens, für dessen Dauer die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung beantragt wurde, einen Abspruch über diesen Antrag entbehrlich macht.
Wien, am 5. November 2003
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:2003170253.X00Im RIS seit
19.12.2003Zuletzt aktualisiert am
05.11.2008