RS OGH 1987/3/10 4Ob329/87

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Veröffentlicht am 10.03.1987
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Norm

UWG §2 D11

Rechtssatz

Die Ankündigung einer "kostenlosen" Rechtsschutzversicherung ist noch keine irreführende Angabe im Sinne des § 2 UWG, auch wenn der Ersatz der Barauslagen mit Schilling sechshundert begrenzt ist und es darüber hinaus in jedem Einzelfall eine absolute Obergrenze von Schilling fünfzigtausend sowie einen fixen Selbstbehalt von Schilling eintausendachthundert gibt, da solche Höchstdeckungssummen und Selbstbehalte bei den verschiedensten Versicherungsarten allgemein üblich sind.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0078888

Dokumentnummer

JJR_19870310_OGH0002_0040OB00329_8700000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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