RS OGH 1987/3/10 10Os189/86, 14Os140/03, 13Os14/11z, 14Os49/20t

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Veröffentlicht am 10.03.1987
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Norm

StGB §74 Z5
StGB §106 Abs1 Z1
StPO aF §281 Abs1 Z5 B

Rechtssatz

Für die Beurteilung einer Äußerung als gefährliche Drohung ist nicht ihr Wortlaut maßgebend, sondern die ihr in der konkreten Situation zukommende Bedeutung, weshalb Übertreibungen auf ihren realen Gehalt zurückzuführen sind. Desweiteren kann der darnach maßgebliche Sinn eines Ausspruches nach den Umständen des Falles - insbesondere infolge einer vorgeprägten Auffassung des Adressaten - ganz anders gestaltet sein, als ein Außenstehender annehmen würde. Eine solche vom Wortlaut abweichende Bedeutung hat jedoch das mit der Lösung der Tatfrage befasste Gericht denkrichtig und erfahrungskonform zu begründen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0092088

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

19.01.2021
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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