RS OGH 1987/3/10 4Ob389/86

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Veröffentlicht am 10.03.1987
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Norm

AMG §1 Abs5
UWG §25 Abs4

Rechtssatz

Aufklärungsbedürfnis des Publikums über das Verbot die beanstandete Teemischung in der Art eines Arzneimittels an Letztverbraucher abzugeben, auch wenn es sich bei der vertriebenen Teemischung um eine nicht zugelassene Arzneispezialität im Sinne des § 1 Abs 5 AMG handelt.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0051488

Dokumentnummer

JJR_19870310_OGH0002_0040OB00389_8600000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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