RS OGH 1987/3/10 4Ob319/87, 4Ob93/88, 3Ob577/92, 4Ob117/94, 4Ob84/21p

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 10.03.1987
beobachten
merken

Norm

KartG 1988 §100
UWG §2 D4

Rechtssatz

Das Anstößige an der Werbung mit externen "Mondpreisen" liegt darin, daß den Abnehmern durch signifikante Nachlässe auf die empfohlenen, nicht marktgerechten Listenpreise ein in Wahrheit gar nicht vorhandenes günstiges Angebot vorgespiegelt wird. Dieselbe Täuschung tritt ein, wenn der Werbende in seiner Preisgegenüberstellung auf einen früheren eigenen Preis hinweist, den er gar nicht ernsthaft auf Grund einer marktgerechten Kalkulation eine angemessene Zeit hindurch verlangt hat. - "Beworbener Mondpreis".

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 319/87
    Entscheidungstext OGH 10.03.1987 4 Ob 319/87
    Veröff: SZ 60/44 = WBl 1987,247 = ÖBl 1987,127
  • 4 Ob 93/88
    Entscheidungstext OGH 29.11.1988 4 Ob 93/88
    nur: Dieselbe Täuschung tritt ein, wenn der Werbende in seiner Preisgegenüberstellung auf einen früheren eigenen Preis hinweist, den er gar nicht ernsthaft auf Grund einer marktgerechten Kalkulation eine angemessene Zeit hindurch verlangt hat. (T1)
  • 3 Ob 577/92
    Entscheidungstext OGH 16.12.1992 3 Ob 577/92
  • 4 Ob 117/94
    Entscheidungstext OGH 18.10.1994 4 Ob 117/94
    nur T1
  • 4 Ob 84/21p
    Entscheidungstext OGH 23.11.2021 4 Ob 84/21p
    Vgl; nur T1; Beisatz: Hier: Gratisbezugszeitraum bei Dauerschuldverhältnis. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0063744

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

21.02.2022
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten