Norm
KartG 1988 §100Rechtssatz
Das Anstößige an der Werbung mit externen "Mondpreisen" liegt darin, daß den Abnehmern durch signifikante Nachlässe auf die empfohlenen, nicht marktgerechten Listenpreise ein in Wahrheit gar nicht vorhandenes günstiges Angebot vorgespiegelt wird. Dieselbe Täuschung tritt ein, wenn der Werbende in seiner Preisgegenüberstellung auf einen früheren eigenen Preis hinweist, den er gar nicht ernsthaft auf Grund einer marktgerechten Kalkulation eine angemessene Zeit hindurch verlangt hat. - "Beworbener Mondpreis".
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0063744Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
21.02.2022