RS OGH 1987/3/10 14ObA27/87 (14ObA28/87), 9ObA333/00m, 9ObA98/06m, 9ObA66/15v, 9ObA20/19k

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 10.03.1987
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Norm

ABGB §863 GIV
ABGB §1162 IIIA
AngG §27 C2

Rechtssatz

Bei der Prüfung der Rechtzeitigkeit einer Entlassung ist zu untersuchen, ob in dem Zuwarten mit der Entlassung ein Verzicht auf die Geltendmachung des Entlassungsgrundes zu erblicken ist oder ob dieses Zuwarten in Umständen begründet ist, welche die Annahme eines solchen Verzichts nicht rechtfertigen. Es muss daher die Ursache des zwischen der Kenntnis vom Entlassungsgrund und dem Ausspruch der Entlassung liegenden Zuwartens des Arbeitgebers im Einzelfall geklärt werden (hier: kein Verzicht bei Abwarten bis zur Feststellung des Blutalkoholwertes durch die Verwaltungsbehörde bei gleichzeitiger Suspendierung des Arbeitnehmers).

Entscheidungstexte

  • 14 ObA 27/87
    Entscheidungstext OGH 10.03.1987 14 ObA 27/87
  • 9 ObA 333/00m
    Entscheidungstext OGH 14.02.2001 9 ObA 333/00m
    nur: Bei der Prüfung der Rechtzeitigkeit einer Entlassung ist zu untersuchen, ob in dem Zuwarten mit der Entlassung ein Verzicht auf die Geltendmachung des Entlassungsgrundes zu erblicken ist oder ob dieses Zuwarten in Umständen begründet ist, welche die Annahme eines solchen Verzichts nicht rechtfertigen. (T1)
  • 9 ObA 98/06m
    Entscheidungstext OGH 18.10.2006 9 ObA 98/06m
    nur T1
  • 9 ObA 66/15v
    Entscheidungstext OGH 24.06.2015 9 ObA 66/15v
    Vgl auch
  • 9 ObA 20/19k
    Entscheidungstext OGH 23.07.2019 9 ObA 20/19k
    Beisatz: Entlassung fast ein Jahr nach Dienstfreistellung verfristet. (T2)

Schlagworte

Angestellte, Enthebung, Freistellung, Verschweigen, konkludent, schlüssig, Verlust, Untergang, Entlassungsrecht, Erklärung, Zeitpunkt, Verfristung, Verspätung, Verschweigung, Verwirkung, wichtiger Grund, vorzeitige Auflösung, Ende, Beendigung, Dienstverhältnis, Arbeitsverhältnis, Blutuntersuchung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0029267

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

16.09.2019
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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