Norm
UWG §2 D4Rechtssatz
Manipulierte Preisgegenüberstellungen, bei denen der Werbende den den Anfangspreis zuvor bewußt überhöht angesetzt hat, um ein attraktives Werbemittel zu haben, verstoßen gegen § 2 UWG. - "beworbener Mondpreis"
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0078599Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
21.02.2022