Norm
AngG §27 Z1 E1cRechtssatz
Der Arbeitgeber muss befürchten, dass seine dienstlichen Interessen gefährdet sind, wenn der Arbeitnehmer nicht die für die Wiederherstellung seiner Arbeitsfähigkeit notwendigen ärztlichen Anordnungen befolgt, sondern ihnen offen zuwiderhandelt und damit auch die auf die Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit gerichteten dienstlichen Interessen des Arbeitgebers verletzt. (vgl auch RdW 1987,268).
Entscheidungstexte
Schlagworte
Angestellte, Entlassungsgrund, wichtiger Grund, Ende, Beendigung, vorzeitige Auflösung, Dienstverhältnis, Arbeitsverhältnis, Verzögerung, Heilung, Vertrauensunwürdigkeit, Gefährdung, Übertretung, Verstoß, VertrauensverwirkungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0029456Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
03.06.2013