Norm
ABGB §879 BII1Rechtssatz
Lehnt eine ausländische Rechtsordnung einen Rechtsbegriff aus wertenden Gründen eindeutig ab, dann ist es keinesfalls zulässig, auf andere, dem ausländischen Recht bekannte Rechtsinstitute zurückzugreifen, um diesen Begriff (mit seinem in unserer Rechtsordnung durchaus klar und eindeutig umschriebenen, aber von der ausländischen Rechtsordnung abgelehnten Begriffsinhalt) zu erfüllen. (hier: Ablehnung des Rechtsinstituts der Adoption durch die iranische Rechtsordnung aus religiösen Gründen).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0002374Dokumentnummer
JJR_19870312_OGH0002_0080OB00665_8600000_001