Norm
ABGB §148 ARechtssatz
Um den Zweck des Besuchsrechtes zu erreichen, ist dem Besuchsberechtigten im allgemeinen der Kontakt zu seinem Kind unbeschränkt, dh ohne Beeinträchtigung durch Zuziehung weiterer Personen oder Bindung an bestimmte Örtlichkeiten zu gestatten und ihm die Möglichkeit einer individuellen Gestaltung der Besuche zu bieten.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0048369Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
23.06.2021