Norm
ZPO §529 Abs1 ARechtssatz
Ist eine Nichtigkeitsklage nicht gegen eine rechtskräftige Entscheidung, durch welche eine Sache erledigt ist, gerichtet, so ist sie nicht zulässig und daher bereit vom Erstgericht mit Beschluß zurückzuweisen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0044337Dokumentnummer
JJR_19870312_OGH0002_0080OB00547_8700000_001