Norm
ZPO §506 Abs1 Z4 DRechtssatz
Das Erfordernis der Anwaltsfertigung als Wirksamkeitsvoraussetzung für die Revision ist nach dem Zweck dieser Bestimmung (nämlich die Parteien vor Rechtsnachteilen zu bewahren, zur Beschleunigung und Vereinfachung des Verfahrens beizutragen und den OGH vor Überlastung durch unsachgemäße Ausführungen zu schützen) so zu verstehen, dass die Revision von einem Anwalt verfasst sein muss. Es ist daher unzulässig, der Revision ein von der Partei selbst verfasstes Schriftstück beizulegen und dessen Inhalt "zum Gegenstand der Revision" zu machen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0043639Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
16.05.2022