- 8 Ob 537/87
- 8 Ob 533/87
Entscheidungstext OGH 11.06.1987 8 Ob 533/87
Beisatz: Es genügt, dass der Gegner des Ersterwerbers dessen obligatorische Position kannte ob er bei gehöriger Aufmerksamkeit kennen musste. (T1)
Veröff: NZ 1988,98 (Anmerkung von Hofmeister)
- 6 Ob 528/85
- 1 Ob 503/95
Vgl; Veröff: SZ 68/22
- 1 Ob 1551/95
Entscheidungstext OGH 27.07.1995 1 Ob 1551/95
- 1 Ob 186/97b
Beisatz: Verleitet ein Dritter den Vertragspartner des Geschädigten zum Vertragsbruch, dann besteht eine deliktische Haftung des Verleitenden, ohne dass eine besondere Schädigungsabsicht nach
§ 1295 Abs 2 ABGB erforderlich ist. (T2)
- 7 Ob 80/99m
Vgl auch; Beisatz: "Verleiten" kann auch nicht allein im subjektiven Sinn, nämlich dass sich die Parteien des zweiten Kaufvertragsabschlusses über die gleiche Sache ihrer unrechtmäßigen Handlungsweise voll bewusst waren, verstanden werden, es genügt vielmehr schon die bewusste Durchsetzung des eigenen Rechtsstandpunktes unter bewusster Übergehung der dagegen sprechenden triftigen Argumente. (T3)
- 7 Ob 257/01x
Vgl auch
- 8 Ob 194/01i
Beis wie T1; Beis wie T2; Beis wie T3 nur: Es genügt schon die bewusste Durchsetzung des eigenen Rechtsstandpunktes unter bewusster Übergehung der dagegen sprechenden triftigen Argumente. (T4)
Beisatz: Der Dritte beeinträchtigt das Forderungsrecht nicht nur, wenn er auf den schuldnerischen Leistungswillen in Richtung Vertragsbruch einwirkt, sondern auch, wenn er in Kenntnis des fremden Forderungsrechts die schlichte Leistungsbewirkung vereitelt. Das Recht auf Leistungsbewirkung entfaltet absolute Wirkung. (T5)
Veröff: SZ 2002/25
- 7 Ob 225/03v
Beis wie T1; Beis wie T3; Beis wie T5; Beisatz: Weiß der Eingreifer um den Bestand des Gläubigerrechts, kann ihm durchaus zugemutet werden, dieses zu respektieren; positive Kenntnis im Einzelfall ist der Offenkundigkeit daher gleichzuhalten. (T6)
- 1 Ob 125/05x
Beis wie T5; Beis wie T4; Beis wie T6; Beisatz: Es ist daher jedermann zumutbar, fremde Verträge zu respektieren, wenn er sie kennt, ohne unzumutbaren Nachforschungspflichten nachkommen zu müssen. (T7)
- 3 Ob 66/06m
Beis wie T5 nur: Der Dritte beeinträchtigt das Forderungsrecht nicht nur, wenn er auf den schuldnerischen Leistungswillen in Richtung Vertragsbruch einwirkt, sondern auch, wenn er in Kenntnis des fremden Forderungsrechts die schlichte Leistungsbewirkung vereitelt. (T8)
Beis wie T6 nur: Weiß der Eingreifer um den Bestand des Gläubigerrechts, kann ihm durchaus zugemutet werden, dieses zu respektieren. (T9)
- 4 Ob 52/06k
Vgl; Beisatz: Dagegen ist die Ehe ein grundsätzlich auch gegenüber Dritten (dh absolut) geschütztes Rechtsgut. Die Mitwirkung bei der Verletzung der daraus folgenden Verpflichtungen kann daher auch dann rechtswidrig sein, wenn sie nicht die (subjektive) Intensität erreicht, die sonst für die Begründung einer Haftung wegen des Eingriffs in die Rechtsbeziehung zwischen zwei Vertragspartnern erforderlich ist. (T10)
- 5 Ob 45/07i
Auch; Beis wie T1; Besi wie T2; Beis wie T3; Beis wie T5; Beisatz: Wenn der Zessionar „nackter" Garantierechte sich nicht nur nicht darum kümmert, ob die Verpflichtung aus dem Grundverhältnis überhaupt entstanden ist, sondern sogar die Garantie ausdrücklich zum Zweck der Bewirkung einer ihm selbst gegen den Zedenten zustehenden Forderung in Anspruch nimmt, ist der Tatbestand des
§ 1295 Abs 2 ABGB erfüllt. Die Inanspruchnahme einer Bankgarantie ist als rechtsmissbräuchlich zu werten, wenn sie ausdrücklich zu einem anderen Sicherungszweck als dem im Kausalverhältnis begründeten abgerufen wurde. (T11)
- 4 Ob 198/08h
Auch; Beis wie T4; Beis wie T5
- 1 Ob 99/09d
Auch; Beisatz: Im rechtsgeschäftlichen Verkehr sind nicht nur absolute Rechtspositionen Dritter, sondern auch bloß obligatorische Rechte zu respektieren, sofern diese bekannt oder zumindest leicht erkennbar sind. (T12)
Beisatz: Hier zur Frage, ob es dem Mieter eines gesamten Gebäudes, auf dessen Dach sich eine Mobilfunksendeanlage befang, erkennbar war, dass der Vermieter dem Mobilfunkbetreiber zuvor das Recht eingeräumt hatte, auf dem Dach des Mietobjekts eine Mobilfunksendeanlage zu betreiben und im Rahmen des Betriebs dieser Anlage den Zugang über das Stiegenhaus zu benutzen. (T13)
- 8 Ob 5/12m
Entscheidungstext OGH 28.02.2012 8 Ob 5/12m
Auch; Beis wie T1
- 7 Ob 191/11f
Entscheidungstext OGH 17.10.2012 7 Ob 191/11f
Auch Beis wie T8
- 1 Ob 86/12x
Entscheidungstext OGH 01.08.2012 1 Ob 86/12x
Auch; Beis wie T5
- 3 Ob 195/12s
Entscheidungstext OGH 19.12.2012 3 Ob 195/12s
Auch
- 3 Ob 12/13f
Entscheidungstext OGH 20.02.2013 3 Ob 12/13f
Auch
- 2 Ob 126/13p
Entscheidungstext OGH 14.11.2013 2 Ob 126/13p
nur: Auch eine nur schuldrechtliche Beziehung zwischen zwei Personen ist gegen Eingriffe Dritter grundsätzlich zu schützen. (T14)
Beis wie T1; Beis wie T6; Beis wie T12
- 4 Ob 100/15g
Entscheidungstext OGH 11.08.2015 4 Ob 100/15g
Vgl auch; Beisatz: Das muss um so mehr für die Ehe als nicht bloß schuldrechtlichem Vertrag, sondern sogar absolut geschütztem Rechtsgut gelten. (T15)
- 4 Ob 192/15m
Entscheidungstext OGH 17.11.2015 4 Ob 192/15m
Beis wie T5; Beis wie T8; Beisatz:
§ 1295 Abs 2 ABGB ist auch dann erfüllt, wenn der schädigende Dritte im Bewusstsein des Bestehens des fremden Anspruchs und des Nichtbestehens seines eigenen Anspruchs durch sein vorsätzliches Handeln (oder Unterlassen) die Erfüllung des fremden Vertrags vereitelt und den Gläubiger dadurch vorsätzlich schädigt. (T16)
Beisatz: Hier: Verhinderung der Erfüllung eines Pachtvertrags durch Unterlassung der rechtzeitigen Rückstellung des Bestandobjekts durch den Vorpächter. (T17)
- 2 Ob 87/15f
Entscheidungstext OGH 12.04.2016 2 Ob 87/15f
Beis wie T2; Beis wie T3; Beis wie T6; Beis wie T8
- 2 Ob 137/16k
Entscheidungstext OGH 27.10.2016 2 Ob 137/16k
Auch; Beis wie T5; Beis wie T8; Beisatz: Hier: Schenkung auf den Todesfall. (T18)
- 3 Ob 193/17d
Beis wie T2; Beis wie T3; Beis wie T6; Beis wie T8
- 3 Ob 184/18g
Beis wie T3; Beis wie T8; Beis wie T16
- 4 Ob 222/18b
Vgl auch; Beis wie T16; Beisatz: Hier: Haftung des Geschäftsführers für die Vereitelung eines mit der GmbH geschlossenen Liegenschaftskaufvertrages. (T19)