Norm
ZPO §405 BIRechtssatz
Wird durch ein Versehen der Partei der Pfandgegenstand wohl im Vorbringen der Hypothekarklage, nicht aber im Urteilsantrag genannt, so liegt eine berichtigungsfähige Unrichtigkeit des Urteils vor, der zwar ein Parteifehler voranging, dem aber durch den Fehler in der Fällung und Ausfertigung des Versäumungsurteils erst die Bedeutung zukam, daß dem Urteil, dessen Leistungsauftrag dem Beklagten nicht zweifelhaft sein konnte, weil ihm auch Klageschrift und Klagsanmerkungsbeschluß zugestellt wurden, die Vollstreckbarkeit mangelt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0041182Dokumentnummer
JJR_19870317_OGH0002_0050OB00520_8700000_001