Norm
ZPO §539 Abs2Rechtssatz
Wurde die Anzeige wegen mangelnden Tatbestandes gemäß § 90 Abs 1 StPO zurückgelegt, ist die Wiederaufnahmsklage gemäß § 539 Abs 2 Satz 2 ZPO ohne vorgängige mündliche Verhandlung als unzulässig zurückzuweisen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0044634Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
16.05.2017