Norm
ABGB §1394Rechtssatz
Wird durch eine Teilzession die Zahl der Gläubiger, die Rechnungslegung verlangen können, vermehrt, kommt es dann nicht zu einer ins Gewicht fallenden und damit gegen § 1394 ABGB verstoßenden Schlechterstellung des Zessus, wenn der Zessus nur eine einzige Rechnung zu legen und diese lediglich einem weiteren Berechtigten zugänglich zu machen hat. Wollte man - zumindest im Fall der Teilabtretung einer teilbaren Forderung, die mit einem unteilbaren Nebenrecht verbunden ist - annehmen, daß eine solche Teilabtretung ohne Zustimmung des Zessus die gesamthänderische Rechtsinhaberschaft des Zedenten und des Zessionars bewirke (so Roth in MünchKomm Rz 48 zu § 398 BGB), so würde dies hier kein anderes Ergebnis zeitigen, weil Leistungen, die ihrer Natur nach alle Gläubiger befriedigen oder so oft erbracht werden müssen, als Gläubiger vorhanden sind (zB Rechnungslegung), von jedem Gläubiger ohne Sicherstellung verlangt werden können.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0032934Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
03.06.2014