RS OGH 1987/3/24 10Os38/87, 13Os63/96

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Veröffentlicht am 24.03.1987
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Norm

StGB §146 C3
StGB §166

Rechtssatz

Scheckbetrug im Familienkreis: Bei der nach ständiger Rechtsprechung gebotenen wirtschaftlichen Betrachtungsweise ist davon auszugehen, daß sich die Bank für die ihr betrügerisch herausgelockten Zahlungen regelmäßig durch entsprechende Abbuchungen vom Konto des betreffenden Angehörigen uno actu schadlos hält, soweit die mit der Auszahlung verbundene Einbuße an Vermögenssubstanz ökonomisch sogleich effektiv auf den Kontoinhaber durchschlägt. Dies ist nicht nur bei einem Guthaben, sondern auch bei einer dem Kontoinhaber eingeräumten Überziehungsmöglichkeit der Fall. Lediglich bei einer Überschreitung des dem Kontoinhaber konkret eingeräumten Überziehungsrahmens und in jenen Fällen, in denen die Bank bei der Abbuchung innerhalb dieses Rahmens von vornherein keine ökonomisch wirksame, also einbringliche Forderung gegen den Inhaber im Umfang der ihr betrügerisch herausgelockten Zahlung erlangt, tritt der Schaden primär und unmittelbar im wirtschaftlichen Vermögen der Bank ein.

Entscheidungstexte

  • 10 Os 38/87
    Entscheidungstext OGH 24.03.1987 10 Os 38/87
    Veröff: SSt 58/17
  • 13 Os 63/96
    Entscheidungstext OGH 08.05.1996 13 Os 63/96
    Vgl auch; Beisatz: Ein Betrug ist im Sinn des § 166 Abs 1 StGB dann zum Nachteil eines der dort bezeichneten Angehörigen begangen worden, wenn entsprechend der dabei gebotenen wirtschaftlichen Betrachtungsweise der Betrugsschaden primär und unmittelbar im wirtschaftlichen Vermögen des nahen Angehörigen eingetreten ist, dh der Angehörige muß Rechtsgutträger und in dieser Eigenschaft betroffen sein. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0094321

Dokumentnummer

JJR_19870324_OGH0002_0100OS00038_8700000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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