RS OGH 1987/3/24 11Os176/86, 15Os115/90, 15Os108/92, 13Os73/94, 11Os38/96, 15Os104/97, 11Os98/05d, 1

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.03.1987
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Norm

StGB §67 Abs2

Rechtssatz

Werden Deliktshandlungen teils im Inland und teils im Ausland begangen, so gibt jede im Inland liegende Phase des als rechtliche Einheit zu wertenden Gesamtgeschehens die Möglichkeit, den Täter für die ganze Tat, also auch für den im Ausland liegenden Teil, der inländischen Bestrafung zu unterziehen. Führt jemand die Tat nicht selbst aus, sondern nimmt er an ihr nur als Bestimmungstäter oder Beitragstäter teil, dann begeht er auch dann eine Inlandstat, wenn er vom Inland aus die Tatausführung im Ausland vorsätzlich veranlaßt oder fördernd unterstützt.

Entscheidungstexte

  • 11 Os 176/86
    Entscheidungstext OGH 24.03.1987 11 Os 176/86
    Veröff: SSt 58/18 = JBl 1987,463 = ZfRV 1987,299
  • 15 Os 115/90
    Entscheidungstext OGH 07.02.1991 15 Os 115/90
    Vgl auch; nur: Werden Deliktshandlungen teils im Inland und teils im Ausland begangen, so gibt jede im Inland liegende Phase des als rechtliche Einheit zu wertenden Gesamtgeschehens die Möglichkeit, den Täter für die ganze Tat, also auch für den im Ausland liegenden Teil, der inländischen Bestrafung zu unterziehen. (T1)
  • 15 Os 108/92
    Entscheidungstext OGH 26.11.1992 15 Os 108/92
    Vgl auch
  • 13 Os 73/94
    Entscheidungstext OGH 06.07.1994 13 Os 73/94
    Vgl auch
  • 11 Os 38/96
    Entscheidungstext OGH 23.04.1996 11 Os 38/96
  • 15 Os 104/97
    Entscheidungstext OGH 02.10.1997 15 Os 104/97
    Gegenteilig; Beisatz: Da die Bandenbildung durch die in der Folge von den Bandenmitgliedern tatsächlich verübten strafbaren Handlungen nicht verdrängt wird, somit echte Realkonkurrenz vorliegt, wäre es systemwidrig, den Inlandsbezug der rechtlich selbständigen Folgedelikte zusätzlich auch auf die im Ausland bereits vollendete Bandenbildung umzulegen. (T2)
  • 11 Os 98/05d
    Entscheidungstext OGH 31.01.2006 11 Os 98/05d
    Vgl aber; Beis ähnlich wie T2
  • 15 Os 106/11v
    Entscheidungstext OGH 20.12.2011 15 Os 106/11v
    Vgl auch; nur T1; Beisatz: Hier: Erfolgs- und Dauerdelikte. (T3)
  • 15 Os 167/12s
    Entscheidungstext OGH 22.05.2013 15 Os 167/12s
    Vgl auch; nur T1
  • 14 Os 172/13w
    Entscheidungstext OGH 12.08.2014 14 Os 172/13w
    Auch
  • 13 Os 14/15f
    Entscheidungstext OGH 15.04.2015 13 Os 14/15f
    Auch
  • 13 Os 105/15p
    Entscheidungstext OGH 06.09.2016 13 Os 105/15p
    Vgl; Beisatz: Eine Inlandstat begeht auch, wer im Inland zu einer Auslandstat beiträgt (§ 67 Abs 2 StGB). Damit allein ist inländische Gerichtsbarkeit und die Anwendbarkeit der österreichischen Strafgesetze begründet (§ 62 StGB). Auf dieser Grundlage ist der im Inland handelnde Beitragstäter auch dann für seine Tat verantwortlich, wenn die im Ausland begangene Tat des unmittelbaren Täters nach dem Recht des betreffenden Staates gar nicht strafbar ist. Es genügt, dass der unmittelbare Täter eine Ausführungshandlung setzt, die dem Wortlaut eines österreichischen Strafgesetzes entspricht. (T4)
  • 14 Os 63/21b
    Entscheidungstext OGH 14.09.2021 14 Os 63/21b
    Vgl

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0091842

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

09.11.2021
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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