RS OGH 1987/3/24 14ObA31/87

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Veröffentlicht am 24.03.1987
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Norm

GewO 1859 §82 litg

Rechtssatz

Auch wenn eine fahrlässige Verletzung im Zuge einer beabsichtigten Verletzung eines anderen erfolgte, scheidet sie für die Tatbestandsmäßigkeit nach § 82 lit g GewO 1859 aus.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0060895

Dokumentnummer

JJR_19870324_OGH0002_014OBA00031_8700000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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