RS OGH 1987/3/24 14Ob202/86 (14Ob203/86), 4Ob42/11x, 10Ob76/16y

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Veröffentlicht am 24.03.1987
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Norm

ZPO §52

Rechtssatz

Bei einem Streit über eine Verfahrensunterbrechung liegt ein Zwischenstreit vor; die Kostenersatzpflicht trifft die hier unterliegende Partei auch dann, wenn im Verfahren ihre (Passivlegitimation) Legitimation strittig ist. Eine Ergänzung der Kostenentscheidung in dem Sinn, dass die Rekurskosten "vorbehaltlich der Bejahung der Passivlegitimation im weiteren Verfahren zu bezahlen sind", hat nicht zu erfolgen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0035908

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

05.01.2017
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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