Norm
StGB §133 BRechtssatz
Ein bei Lieferung von Waren zum Zweck des Weiterverkaufs vereinbarter Eigentumsvorbehalt ist an den gelieferten Sachen nur bis zu deren Weiterveräußerung wirksam, durch welche allein der Käufer (mangels einer bestimmungswidrigen Zueignung anvertrauten Gutes) den Tatbestand der Veruntreuung nicht verwirklicht. Nur im Fall einer eindeutigen Kommissionsabrede oder kommissionsähnlichen Abrede, derzufolge die Waren für Rechnung des Verkäufers weiterveräußert oder unter Verknüpfung des Zahlungsziels mit dem unbestimmten Zeitpunkt des geplanten Weiterverkaufs übernommen werden, ist auch der beim Wiederverkauf erzielte Erlös im Sinn des § 133 StGB "anvertraut".
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0093982Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
03.10.2012