Norm
KO §3 Abs1Rechtssatz
Einem Gemeinschuldner können auch ohne Genehmigung durch den Masseverwalter Waren und die aus deren Weiterverkauf erzielten Erlöse nach § 133 StGB wirksam anvertraut werden. Im Einzelfall kann allerdings die Ausübung der Gläubigerrechte nach § 3 Abs 1 KO dazu führen, daß der Gemeinschuldner nicht in der Lage ist, ein ihm anvertrautes Gut bestimmungsgemäß zu verwenden; darauf ist bei der Prüfung des (Bereicherungsvorsatzes) Vorsatzes zu achten.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0063887Dokumentnummer
JJR_19870324_OGH0002_0100OS00031_8700000_001