RS OGH 1987/3/24 10Os31/87

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Veröffentlicht am 24.03.1987
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Norm

KO §3 Abs1
StGB §133 B
StGB §133 D1

Rechtssatz

Einem Gemeinschuldner können auch ohne Genehmigung durch den Masseverwalter Waren und die aus deren Weiterverkauf erzielten Erlöse nach § 133 StGB wirksam anvertraut werden. Im Einzelfall kann allerdings die Ausübung der Gläubigerrechte nach § 3 Abs 1 KO dazu führen, daß der Gemeinschuldner nicht in der Lage ist, ein ihm anvertrautes Gut bestimmungsgemäß zu verwenden; darauf ist bei der Prüfung des (Bereicherungsvorsatzes) Vorsatzes zu achten.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0063887

Dokumentnummer

JJR_19870324_OGH0002_0100OS00031_8700000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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