- 4 Ob 322/87
Veröff: ÖBl 1987,156
- 4 Ob 102/88
- 4 Ob 127/92
- 4 Ob 88/93
Auch
- 4 Ob 108/93
Beisatz: Aus der gesetzlichen Anerkennung besonderer ausschließlicher Rechte für technische und nichttechnische geistige Schöpfungen folgt zwingend, dass die wirtschaftliche Betätigung des einzelnen außerhalb der geschützten Sonderbereiche frei sein soll. (T1)
- 4 Ob 16/94
- 4 Ob 11/94
- 4 Ob 78/94
- 4 Ob 29/95
Auch; nur: Die Nachahmung fremder Erzeugnisse, die keinen Sonderschutz genießen, und die darin liegende Ausnützung fremder Kenntnisse ist grundsätzlich erlaubt, weil niemand Ausschließungsrecht beanspruchen kann, wenn sie ihm nicht vom Gesetz eingeräumt wurden. (T2)
Beis wie T1; Beisatz: An diese sowohl im Interesse der Mitbewerber als auch im Interesse der Allgemeinheit getroffene Entscheidung ist die wettbewerbsrechtliche Beurteilung gebunden. (T3)
- 4 Ob 2085/96p
Entscheidungstext OGH 14.05.1996 4 Ob 2085/96p
nur: Die Nachahmung fremder Erzeugnisse, die keinen Sonderschutz genießen, ist grundsätzlich erlaubt. (T4)
nur: Wettbewerbsrechtlich verboten ist eine solche Nachahmung aber dann, wenn sie unter Begleitumständen erfolgt, aus denen sich die Sittenwidrigkeit der Handlung ergibt. (T5)
Beisatz: Türschild "Entenmotiv". (T6)
- 4 Ob 2202/96v
Entscheidungstext OGH 12.08.1996 4 Ob 2202/96v
nur T4, nur T5; Beis wie T1; Beis wie T3; Beisatz: Gebrauchsinformation für eine Arzneispezialität. (T7)
- 4 Ob 2200/96z
Entscheidungstext OGH 29.10.1996 4 Ob 2200/96z
nur T4; nur T5; Beisatz: Besondere Umstände der Sittenwidrigkeit ergeben sich aus der schmarotzerischen Ausbeutung der vom Rechtsinhaber mit erheblichen Kosten und Mühen geschaffenen Popularität des Werbesymbols "Schürzenjäger", dessen Benutzung in der Regel nur aufgrund einer Lizenzgewährung gestattet ist. (T8)
- 4 Ob 102/97x
nur: Die Nachahmung ist grundsätzlich erlaubt. (T9)
Beisatz: Bei Adressbüchern und Telefonbüchern ist eine Abweichung kaum möglich. (T10)
- 4 Ob 9/98x
Vgl auch
- 4 Ob 15/98d
Auch
- 4 Ob 81/98k
Ähnlich
- 4 Ob 237/98a
Auch
- 4 Ob 84/99b
Auch
- 4 Ob 243/99k
Auch
- 4 Ob 210/00m
Auch
- 4 Ob 78/02b
Vgl auch; Beisatz: Das trifft auf die "vermeidbare Herkunftstäuschung zu". Nach ständiger Rechtsprechung setzt eine vermeidbare Herkunftstäuschung voraus, dass eine bewusste Nachahmung vorliegt, damit die Gefahr von Verwechslungen herbeigeführt wird und eine andersartige Gestaltung zumutbar gewesen wäre. (T11)
- 4 Ob 84/02k
Auch
- 4 Ob 114/05a
nur T5; Beis wie T1
- 4 Ob 19/06g
Auch
- 4 Ob 141/09b
Auch; Beisatz: Das ist unter anderem dann der Fall, wenn der Nachahmende das Vorbild nicht nur als Anregung zu eigenem Schaffen benützt, sondern seinem Produkt ohne ausreichenden Grund die Gestaltungsform eines fremden Erzeugnisses gibt und dadurch die Gefahr von Verwechslungen hervorruft. (T12)
- 4 Ob 110/10w
Vgl auch; Beis ähnlich wie T8; Beis ähnlich wie T11; Beis ähnlich wie T12
- 4 Ob 12/11k
Entscheidungstext OGH 20.09.2011 4 Ob 12/11k
Vgl auch; Beisatz: Sittenwidrig ist eine „glatte“ Übernahme fremder Leistungen, etwa wenn das Nachahmen mittels eines Vervielfältigungsverfahrens unter Ersparnis eigener Kosten geschieht. (T13)
- 4 Ob 83/13d
Entscheidungstext OGH 17.12.2013 4 Ob 83/13d
Auch; nur T2
- 4 Ob 243/15m
Entscheidungstext OGH 27.01.2016 4 Ob 243/15m
Auch
- 4 Ob 140/16s
Entscheidungstext OGH 30.08.2016 4 Ob 140/16s
Auch
- 4 Ob 80/19x
Beisatz: Im Interesse der Wettbewerbsfreiheit ist vom Grundsatz der Nachahmungsfreiheit auszugehen. Für Produkte, die keinen Sonderrechtsschutz für sich in Anspruch nehmen können, besteht daher grundsätzlich Nachahmungsfreiheit. (T14)
Veröff: SZ 2019/62