Norm
GewO 1859 §82 litgRechtssatz
§ 82 lit g GewO 1859 dient unter anderem dazu, die Ruhe und Ordnung im Betrieb aufrechtzuerhalten. Es ist daher nach neuerer LuRsp bei allen Begehrungsarten des § 82 lit g GewO 1859 ein Zusammenhang mit dem Dienstverhältnis erforderlich. Das außerdienstliche tatbestandliche Verhalten des Dienstnehmers setzt eine mittelbare oder unmittelbare Auswirkung auf das Dienstverhältnis voraus; ältere LuRsp sind überholt.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Arbeitsverhältnis, ArbeitnehmerEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0060920Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
26.09.2019