RS OGH 1987/3/24 14ObA31/87, 9ObA207/90, 8ObA13/03z, 8ObA22/19x

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Veröffentlicht am 24.03.1987
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Norm

GewO 1859 §82 litg

Rechtssatz

§ 82 lit g GewO 1859 dient unter anderem dazu, die Ruhe und Ordnung im Betrieb aufrechtzuerhalten. Es ist daher nach neuerer LuRsp bei allen Begehrungsarten des § 82 lit g GewO 1859 ein Zusammenhang mit dem Dienstverhältnis erforderlich. Das außerdienstliche tatbestandliche Verhalten des Dienstnehmers setzt eine mittelbare oder unmittelbare Auswirkung auf das Dienstverhältnis voraus; ältere LuRsp sind überholt.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Arbeitsverhältnis, Arbeitnehmer

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0060920

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

26.09.2019
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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