Norm
MRG §8Rechtssatz
Die Grenzen der Duldungspflichten setzen zugleich den Rahmen zulässiger Durchführung von Erhaltungsarbeiten und Verbesserungsarbeiten; solche Arbeiten hat der Mieter zu ertragen, ohne Abwehrmaßnahmen setzen zu dürfen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0069356Dokumentnummer
JJR_19870325_OGH0002_0010OB00571_8700000_003