- 1 Ob 567/87
Veröff: SZ 60/52 = WBl 1987,241 = RdW 1987,406
- 7 Ob 649/88
Entscheidungstext OGH 22.09.1988 7 Ob 649/88
nur: Objektiv ungewöhnlich ist nur eine Klausel, die von den Erwartungen des Vertragspartners deutlich abweicht, mit der er also nach den Umständen vernünftigerweise nicht zu rechnen brauchte; der Klausel muss also ein Überrumpelungseffekt oder Übertölpelungseffekt innewohnen. (T1)
- 1 Ob 558/89
nur T1; Veröff: SZ 62/99 = EvBl 1989/149 S 597 = ÖBA 1990,217 = RdW 1989,302
- 7 Ob 12/90
nur: Objektiv ungewöhnlich ist nur eine Klausel, die von den Erwartungen des Vertragspartners deutlich abweicht, mit der er also nach den Umständen vernünftigerweise nicht zu rechnen brauchte. (T2)
Veröff: RdW 1992,15 = VersRdSch 1991,77 = VersR 1992,83
- 1 Ob 520/91
nur T1; Veröff: SZ 64/31 = RdW 1991,289 = ÖBA 1991,757
- 8 Ob 14/91
nur T1; Veröff: ÖBA 1992,281 = ecolex 1991,768
- 8 Ob 591/90
nur T1; Veröff: EvBl 1992/109 S 503
- 8 Ob 649/90
nur T1
- 1 Ob 566/93
nur T1; Veröff: ÖBA 1994,239
- 1 Ob 604/94
nur T1
- 1 Ob 638/94
nur T1; Beisatz: Hier: Klausel über automatische Vertragsverlängerung mangels Kündigung. (T3)
- 7 Ob 6/95
Auch; nur T2
- 7 Ob 1532/96
Entscheidungstext OGH 28.02.1996 7 Ob 1532/96
nur T1
- 1 Ob 277/98m
Auch; nur T1; Beisatz: Dabei kommt es nicht auf den Inhalt, sondern auf die Einordnung der Klausel in das Gesamtgefüge des Textes an. (T4)
- 1 Ob 145/99a
nur T1; Beisatz: Eine Mängelrügeverpflichtung als Gewährleistungsvoraussetzung ist kein "ungewöhnlicher Inhalt" im Sinne des
§ 864a ABGB. (T5)
- 7 Ob 18/00y
Vgl auch; Beisatz: Die Haftungsbeschränkung für frei herumliegende Wertgegenstände nach Art 2.3.3 ABH 1989 ist keine ungewöhnliche Bestimmung im Sinne des
§ 864a ABGB. (T6)
- 6 Ob 55/02k
nur T1
- 7 Ob 267/02v
nur T1; Beisatz: Die Qualifikation einer Klausel als überraschend und ungewöhnlich hängt jeweils von den konkreten Umständen ab. (T7)
- 1 Ob 161/03p
- 8 Ob 31/05z
Auch; nur T1; Beisatz: Ganz allgemein ist eine Vertragsbestimmung im Bürgschaftsvertrag, wonach der Bürge auch für Kreditprolongationen haftet, im Geschäftsverkehr üblich und nicht als im Sinne des
§ 864a ABGB ungewöhnlich zu qualifizieren. (T8) Veröff: SZ 2005/66
- 7 Ob 216/05y
nur T1
- 9 Ob 15/05d
nur T1
- 7 Ob 93/06m
nur T1; Beisatz: Hier Pkt 6.3 der auf Grund § 4 KMU-FörderungsG erlassenen Richtlinien für die Übernahme von Garantien für Tourismus- und Freizeitbetriebe 2001 bis 2006 wohnt keine Überrumpelung inne. (T9)
- 3 Ob 72/07w
Auch; Beisatz: Der bloße Umstand, dass eine Klausel in einer Branche weit verbreitet ist, ist noch nicht geeignet, sie aus der Sicht des Vertragspartners als im redlichen Verkehr üblich anzusehen (so schon
2 Ob 50/02w). (T10)
Beisatz: Hier: Klausel in Allgemeinen Leasingbedingungen einer AG. (T11)
- 7 Ob 250/07a
nur T1; Beisatz: Hier: Die Risikoausschlussklausel des Art 19 3.1.3 ARB 97 ist weder ungewöhnlich noch überraschend. (T12)
- 4 Ob 5/08a
nur T1
- 6 Ob 261/07m
Auch; nur T2; Beisatz: Entscheidend ist auch das äußere Erscheinungsbild der Urkunde (
4 Ob 179/02f). (T13)
Beisatz: Die Klausel muss einen Überraschungseffekt haben, was etwa dann der Fall ist, wenn sie sich nicht dort befindet, wo ein durchschnittlich sorgfältiger Leser nach den Umständen mit ihr rechnen muss und er sie nicht dort findet, wo er sie vermuten könnte (
4 Ob 56/03v). (T14)
Veröff: SZ 2008/27
- 8 Ob 93/08x
Beisatz: Allein der Umstand, dass eine Klausel in einer Branche weit verbreitet ist, ist aber noch nicht geeignet, sie aus der Sicht eines Vertragspartners als im redlichen Verkehr üblich anzusehen. (T15)
- 6 Ob 241/07w
nur T1; Beisatz: Ins Gewicht fällt hierbei die Üblichkeit der Klausel bei einem Geschäftstyp, doch kommt es auf redliche Verkehrsgepflogenheiten an, sodass selbst eine weite Verbreitung der Klausel in einer bestimmten Branche die Anwendung des
§ 864a ABGB nicht hindert. (T16)
Beisatz: Neben ihrem Inhalt ist auch die Stellung der Klausel im Gesamtgefüge des Vertragstexts maßgebend. (T17)
- 7 Ob 288/08s
Auch; Beisatz: Art 13.1 AUVB 1994 - B ist weder ungewöhnlich noch überraschend. (T18)
- 9 Ob 66/08h
Auch; nur T1
- 3 Ob 12/09z
Beisatz: Hier: Eine Klausel im Finanzierungsleasingvertrag, wonach es bei einer Mehrheit von Leasingnehmern nur dem im Vertrag Erstgenannten zukommt Rechte und Ansprüche aus dem Vertrag geltend zu machen. (T19)
- 6 Ob 57/08p
Beis wie T1; Beis wie T4; Beis wie T13; Beis wie T15; Beis wie T16; Beisatz: Hier: Die im Anlassfall maßgebliche Klausel läuft darauf hinaus, dass die für Zwischenhändler (Großabnehmer) üblichen Marktpreise insbesondere im Fall des Zahlungsverzugs vervielfacht werden; sie ist nach Auffassung des Obersten Gerichtshofs unter Anwendung der vorstehenden Grundsätze als ungewöhnlich und überraschend im Sinn des
§ 864a ABGB zu beurteilen. (T20)
- 4 Ob 212/10w
Auch; nur T2; Beisatz: Entscheidend ist, ob die Klausel beim entsprechenden Geschäftstyp üblich ist und ob sie den redlichen Verkehrsgewohnheiten entspricht. (T21)
- 7 Ob 173/10g
Auch; nur T1
- 10 Ob 50/11t
Auch; Beis wie T7
- 3 Ob 96/11f
Entscheidungstext OGH 24.08.2011 3 Ob 96/11f
Vgl auch
- 7 Ob 154/11i
Entscheidungstext OGH 30.11.2011 7 Ob 154/11i
Beisatz: Hier: Verkürzung der Nachhaftungsfrist auf ein Jahr (vgl
§ 138 GewO 1994). (T22)
- 2 Ob 198/10x
Auch; nur T1; Beis wie T4 nur: Es kommt auf die Einordnung der Klausel in das Gesamtgefüge des Textes an. (T23)
Auch Beis wie T10; Auch Beis wie T15; Auch Beis wie T16; Beis wie T17; Vgl Beis wie T21
- 7 Ob 216/11g
Entscheidungstext OGH 21.12.2011 7 Ob 216/11g
- 7 Ob 194/11x
Entscheidungstext OGH 26.09.2012 7 Ob 194/11x
nur T1; Beisatz: Hier: Art 1.2. EB Agrar Universal hält der Geltungskontrolle des
§ 864a ABGB stand. (T25)
- 7 Ob 196/12t
Entscheidungstext OGH 28.11.2012 7 Ob 196/12t
Vgl auch; Beis wie T25
- 1 Ob 244/11f
Entscheidungstext OGH 01.08.2012 1 Ob 244/11f
nur T1
- 7 Ob 169/12x
Entscheidungstext OGH 14.11.2012 7 Ob 169/12x
Vgl auch; Auch Beis wie T25
- 1 Ob 48/12h
Entscheidungstext OGH 13.12.2012 1 Ob 48/12h
Auch; nur T1; Veröff: SZ 2012/136
- 7 Ob 84/12x
Entscheidungstext OGH 14.11.2012 7 Ob 84/12x
nur T1; Veröff: SZ 2012/115
- 4 Ob 174/12k
Entscheidungstext OGH 12.02.2013 4 Ob 174/12k
nur T1
- 7 Ob 201/12b
Entscheidungstext OGH 23.01.2013 7 Ob 201/12b
nur T1; Beisatz: Hier: Allgemeine Versicherungsbedingungen ARB 2010. (T26)
Veröff: SZ 2013/5
- 4 Ob 164/12i
Entscheidungstext OGH 17.12.2012 4 Ob 164/12i
nur T1; Beis wie T16; Beis wie T17
- 7 Ob 44/13s
Entscheidungstext OGH 18.09.2013 7 Ob 44/13s
nur T1; Veröff: SZ 2013/85
- 2 Ob 234/13w
Entscheidungstext OGH 22.01.2014 2 Ob 234/13w
Beis wie T4; Beis wie T14; Beisatz: Hier: Klausel über Haftungsausschluss in „Entgeltordnung“ als Bestandteil von Zivilflugplatz-Benützungsbedingungen ungewöhnlich. (T27)
- 10 Ob 54/13h
Entscheidungstext OGH 17.06.2014 10 Ob 54/13h
Auch; nur T1
- 7 Ob 190/14p
Entscheidungstext OGH 26.11.2014 7 Ob 190/14p
Auch; Beisatz: Hier: Art 9.6.6. ARB 2010. (T28)
- 7 Ob 62/15s
Entscheidungstext OGH 09.04.2015 7 Ob 62/15s
Auch; nur T1
- 7 Ob 86/15w
Entscheidungstext OGH 10.06.2015 7 Ob 86/15w
Auch
- 7 Ob 33/15a
Entscheidungstext OGH 09.04.2015 7 Ob 33/15a
nur T1
- 7 Ob 132/15k
Entscheidungstext OGH 02.09.2015 7 Ob 132/15k
- 9 Ob 26/15m
Entscheidungstext OGH 24.09.2015 9 Ob 26/15m
Auch; nur T1; Beis wie T21
- 1 Ob 146/15z