Norm
ABGB §1295 IIa3Rechtssatz
Für in anderen gemieteten Räumen entstandene Schäden aus baubehördlich genehmigten und fachgemäß durchgeführten Verbesserungsarbeiten an Mieträumen, von denen angenommen werden kann, daß die anderen Mieter sie dulden müssen (§ 8 Abs 2 Z 2 MRG), haftet der Bauunternehmer nicht; der geschädigte Mieter kann nur Entschädigungsansprüche nach § 8 Abs 3 MRG stellen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0023036Dokumentnummer
JJR_19870325_OGH0002_0010OB00571_8700000_001