Norm
EheG §61 Abs2Rechtssatz
§ 61 Abs 2 soll - wie zwar nicht dem Wortlaut, aber dem Sinn zu entnehmen ist - verhindern, daß jemand, dessen Verhalten als Summe schwerer Eheverfehlungen zu beurteilen wäre, die Krankheit seines Ehepartners zum Anlaß nimmt, eine Scheidung durchzusetzen, bei der sein erhebliches Verschulden nicht berücksichtigt wird und hiedurch der Ehepartner um ansonsten berechtigte Unterhaltsansprüche gebracht wird.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0057220Dokumentnummer
JJR_19870326_OGH0002_0070OB00557_8700000_003