Norm
ABGB §1302 ARechtssatz
§ 1302 ABGB umfasst nicht nur die Haftung von Mittätern, sondern auch von Nebentätern. Es kommt daher nicht auf ein einverständliches Handeln der Täter an, es genügt die Beteiligung an der Kausalkette.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0026610Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
18.10.2021